Vor dem Hessischen Finanzgericht hat ein Bankangestellter dagegen geklagt (Az. 11 K 1844/05). Grund: Er nutze den Wagen nur privat und für Dienstreisen zu Kunden. Zum Büro fahre er nur mit der Bahn. Zum Beweis legte er eine auf ihn persönlich ausgestellte Jahres-Bahnkarte vor. Aber das reichte nicht. Denn:
Bloße Nutzungsmöglichkeit genügt. Ein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot liege nicht vor. Eine Bahnkarte genüge nicht. Gesetzlich lasse sich die Pauschalsteuer nur durch ein Fahrtenbuch vermeiden. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 53/07).