Businesstipps Personal

Steuer Identifikationsnummern online abfragen

Die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID-Nummer) der Arbeitnehmer, die Ihnen bislang nicht vorliegen, können Sie ab sofort beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die Steuer-ID benötigen Sie zwingend für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten 2010. Ferner ist die Steuer-ID für den ELSTAM-Abruf unverzichtbar.

Steuer Identifikationsnummern online abfragen

Steuer Identifikationsnummern online abfragen

Hier kann die Steuer-ID online abgefragt werden

Wenn Ihre Arbeitnehmer keine Steuer-ID vorliegen haben, können Sie diese im Internet erneut anfordern. Die Steuer-ID geht dann dem Arbeitnehmer per Post zu. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 1 Woche. Hier kann die Steuer-ID online abgefragt werden.

Arbeitnehmer muss Steuer-ID beibringen

Sollten Sie von einem Arbeitnehmer keine Steuer-ID vorliegen haben, so können Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht abrufen. Das heißt Sie müssten dann den Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI in der Lohnabrechnung veranschlagen.

Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer deshalb unbedingt daraufhin Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer vorzulegen.

Hier finden die Arbeitnehmer die Steuer-ID

Auf folgenden Unterlagen kann der Arbeitnehmer seine Steuer-ID finden:

  • Lohnsteuerkarte 2010
  • Ersatzbescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2011/2012/2013
  • Einkommensteuererklärung
  • Informationsschreiben des Finanzamts

Ab November 2010 ist eTIN ist passé

Ab November 2010 ist die Verwendung der eTIN (electronic Taxpayer Identification Number oder auch elektronische Transfer-Identifikationsnummer) grundsätzlich für die Übermittlung der Daten für die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig. Ausnahmen gelten nur noch, wenn

  • die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters nicht eingetragen ist,
  • der Mitarbeiter diese nicht mitgeteilt hat und
  • die Ermittlung der Identifikationsnummer im Rahmen der für den Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern nicht zum Erfolg geführt hat.

ELStAM Abruf ab 2013 gesetzlich verpflichtend

Der elektronische Abruf der ELStAM ist ab 2013 für alle Betriebe verpflichtend, die Ihre Lohnabrechnung selbst durchführen.

Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie hier.

Bildnachweis: alfexe / stock.adobe.com

PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!

Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):

Bitte warten...

PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?

Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: