Ermitteln Sie für Ihr Unternehmen den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnungen, müssen sie offene Rechnungen noch bis zum Jahresende bezahlen. In der Regel können Sie sie sonst nicht mehr für 2001 von der Steuer absetzen.
Bilanzieren Sie dagegen, müssen Sie die Verbindlichkeiten lediglich für dieses Jahr verbuchen. Bezahlen können Sie aber noch 2002. Beachten Sie in jedem Fall, dass der Fiskus nur bestimmte Ausgaben als steuermindernde Betriebsausgaben ansieht – hier die wichtigsten:
Mit Ausgaben für teurere Anschaffungen können Sie Ihre Steuern nur noch in geringerem Maß mindern. Grund: Die normale Abschreibung für Abnutzung (AfA) kommt Ihnen nicht sofort vollständig zugute. Stattdessen wird sie über die in der amtlichen AfA-Tabelle festgeschriebene Lebensdauer des Guts gestreckt.
Kaufen Sie bewegliche Wirtschaftsgüter, wählen Sie die degressive Abschreibung. Damit schreiben Sie jährlich einen festen Prozentsatz des Werts – bis zu 20 Prozent – ab. Güter, die Sie in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.6.) anschaffen, dürfen Sie nach Regel 44 Abs. 2 EStR noch mit der Hälfte dieses Jahressatzes anrechnen. Das sind für dieses Jahr also bis zu 10 Prozent.
Kaufen Sie zum Beispiel jetzt noch eine Maschine im Wert von 50.000 Mark, mindern Sie Ihren zu versteuernden Gewinn um bis zu 5.000 Mark.
Als Inhaber eines kleinen oder mittelständischen Betriebs können Sie über die AfA hinaus bis zu 20 Prozent der Kosten für Wirtschaftsgüter absetzen. Nach § 7g EStG müssen Sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sie kaufen noch in 2001 ein bewegliches Wirtschaftsgut.
– Ihr Betriebsvermögen darf höchstens 400.000 Mark betragen. Erstellen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, gilt dies automatisch als erfüllt.
– Das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr in einem inländischen Betrieb bleiben und darf zu höchstens 10 Prozent privat genutzt werden.
– Für die Anschaffung müssen Sie zuvor eine so genannte Ansparrücklage gebildet haben – auch damit sparen Sie Steuern.
Sogar zukünftige Ausgaben, die Sie für 2002 oder sogar erst 2003 planen, wirken jetzt schon steuermindernd – wenn Sie eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EstG bilden. Diese darf höchstens 40 Prozent des Anschaffungswerts eines Wirtschaftsguts betragen.
Für eine 50.000 Mark teure Maschine, die Sie im kommenden Jahr kaufen wollen, können Sie jetzt schon eine Ansparrücklage in Höhe von 20.000 Mark bilden. Damit reduzieren Sie Ihren Gewinn sofort in gleicher Höhe.
Machen Sie Geschäftsfreunden mit einem Geschenk zu Weihnachten eine Freude. Die Kosten setzen Sie voll als Betriebsausgaben ab. Allerdings dürfen die Geschenke nach Regel 21 Abs. 3 EStR nicht mehr als 75 Mark pro Person kosten. Außerdem müssen Sie auf den Belegen jeweils den Namen des Empfängers nennen.
Beachten Sie: Diese Regelung gilt nur für Sachgeschenke. Geldgeschenke sind nicht absetzbar.
Werben Sie noch einmal kräftig für Ihr Unternehmen: Ihr örtlicher Sportverein wird dankbar sein, wenn Sie seine Weihnachtsfeier sponsern. In der Werbung sollten Sie deutlich Ihr Unternehmen erwähnen. Dann wird das Sponsoring vom Finanzamt anerkannt, und die Kosten sind als Betriebsausgaben abziehbar. Erstellen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, müssen Sie Ihre Aufwendungen noch 2001 bezahlen (§ 4 Abs. 3; § 11 EstG).
Bilanzierer können noch von einem weiteren Steuerspartrick profitieren: Fragen Sie Ihren Steuerberater, für welche Bilanzposten bei Ihnen im 2000er Jahresabschluss ein so genannter Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB gebildet wurde. Dabei wird für drei Jahre ein Vermögenswert für Sachanlagen (Maschinen) sowie Ihren Bestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen festgeschrieben.
Ausgaben, mit denen Sie den Wert erhalten, wirken für Sie in voller Höhe steuermindernd. Voraussetzung:
– Der Gesamtwert ist für Ihr Unternehmen von nachrangiger Bedeutung,
– er Bestand wird regelmäßig ersetzt und
– ändert sich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur wenig.
Beispiel: Ein Messebauer hat im vergangenen Jahr Messebauteile im Wert von 50.000 Mark als Lagerbestand in seiner Bilanz ausgewiesen. Die Bauteile hatte er durch Inventur ermittelt. Ende 2001 kauft er darüber hinaus neue Bauteile im Wert von 4.000 Mark. Die Kosten kann er sofort absetzen, da der Festwert für drei Jahre gültig bleibt.
Kaufen Sie so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die gemäß § 6 Abs. 2 EStG ohne Mehrwertsteuer nicht mehr als 800 Mark kosten. Für Kopiergeräte, Faxe oder Werkzeuge kommen so beispielsweise schnell mehrere Tausend Mark zusammen. Die können Sie sofort in voller Höhe absetzen und senken damit unmittelbar Ihren zu versteuernden Gewinn.
Beachten Sie: Auch Bilanzierer müssen die Rechung schon in diesem Jahr bezahlen, wenn das Wirtschaftsgut nur durch Skontoabzug unter der 800-Mark-Grenze bleibt und sie es als GWG absetzen möchten.