Der Fall: Diskriminierende Stellenausschreibung?
Eine interne Stellenausschreibung, die sich nur an Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr richtete, war in diesem Fall der Stein des Anstoßes. Als Begründung für die Einschränkung gab das Unternehmen an, es verfüge nur über einen begrenzten Personaletat. Da zwischen den Vergütungen von Mitarbeitern im ersten und zweiten Berufsjahr eine beträchtliche Differenz liege, könnten die Stellen nur mir Berufsanfängern besetzt werden – oder gar nicht.
Stellenausschreibung verstößt gegen das AGG?
Der Betriebsrat sah in dieser Stellenausschreibung für Berufsanfänger einen AGG-Verstoß wegen altersbezogener Diskriminierung. Die Mitarbeiter im zweiten Berufsjahr seien durchschnittlich sechs Jahre älter als die im ersten Jahr, der Vergleich vom ersten zum dritten Berufsjahr zeige eine Altersdifferenz von 13 Jahren. Der Grund: In den ersten Berufsjahren kam es zu häufigen Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, beispielsweise für die Elternzeit.
BAG entscheidet über Zulässigkeit der Stellenausschreibung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied den Fall in letzter Instanz zu Gunsten des Betriebsrats (BAG, Az. 1 ABR 47/08). Eine Stellenausschreibung darf zwar mit einer Beschränkung der Berufsjahre verknüpft sein, so die Richter, aber dadurch müsse ein legitimes Ziel verfolgt werden und die Beschränkung müsse angemessen und erforderlich sein. Eine Rechtfertigung allein über wirtschaftliche Zwänge wie im betreffenden Fall sei nicht ausreichend.
Dieses Urteil ist auf jede Stellenausschreibung übertragbar. Für eine Beschränkung müssen Sie daher unbedingt sachliche Motive nachweisen können, sonst stellt sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.