Stehen mir die Mieteinnahmen aus unerlaubter Untervermietung zu?
Lesezeit: < 1 MinuteDr. Mahlstedt: Leider darf Ihr Mieter seine Untermieteinnahmen behalten. Auch wenn er mehr Untermiete eingenommen hat, als er Ihnen an Miete zahlen musste, braucht er diesen Gewinn nicht an Sie abzuführen. Klar ist, dass einem Mieter der Untermietzins zusteht, wenn er zur Untervermietung berechtigt war. Aber auch in Ihrem Fall einer unerlaubten Untervermietung bleibt der erzielte Erlös beim Mieter. Darin sind sich die Gerichte seit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1995 einig (BGH, Urteil v. 13.12.95, Az. VIII ZR 194/93).
Die gute Nachricht für Sie
Sobald Sie Räumungsklage erheben, stellt sich die Situation anders dar. Nimmt Ihr Mieter weiterhin Untermiete ein, so können Sie den Erlös, um den die Untermiete die vom Mieter an Sie gezahlte Miete übersteigt, von ihm verlangen. Auch hierzu existiert ein Urteil der Karlsruher Richter (BGH, Urteil v. 12.08.09, Az. XII ZR 76/08).
Bildnachweis: Jürgen Hüls / Adobe Stock
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