„Standby-Wohnung“ kann zu unbeschränkter Steuerpflicht führen

Eine im Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für selten beruflich veranlasst übernachtet. dies gilt zumindest dann, wenn sie für die Übernachtungen eine "Standby-Wohnung" nutzt.

Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen im Jahr 2010 zum Thema Standby-Wohnung hervor. Im verhandelten Fall klagte eine Flugbegleiterin, die zusammen mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt. Ihr Einsatzflughafen liegt jedoch in Deutschland. Der Arbeitgeber der Beschäftigten verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zum Flughafen über eine Unterkunft verfügt. Hierbei muss es sich jedoch nicht zwingend um eine Wohnung handeln, sondern es genügt auch ein Hotelzimmer.

Aus diesem Grund mietete die Arbeitnehmerin eine kleine Standby-Wohnung mit Küche und Bad in der Nähe des Flughafens an. In dieser Wohnung verbrachte sie im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat zu Dienst- oder mehrtägigen Schulungszwecken.

Der Arbeitgeber behandelte deshalb die Arbeitnehmerin als beschränkt steuerpflichtig und unterwarf lediglich den Inlandsanteil ihres Entgelts der Besteuerung. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und behandelte die Flugbegleiterin als unbeschränkt steuerpflichtig und erließ im Rahmen einer Betriebsprüfung entsprechende Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die dagegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts unterhält sie einen inländischen Wohnsitz und ist somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Daran ändere auch die spartanische Einrichtung der Wohnung und die relativ geringe Zahl der Übernachtungen nichts.

Auch sei die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung unbeachtlich. Entscheidend sei, dass die Arbeitnehmerin die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluggesellschaft auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt habe. Die subjektive Einschätzung der Beschäftigten, welche die Wohnung nicht als häusliche Bleibe, sondern nur als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachtet hat, spiele keine Rolle. (Hessisches Finanzgericht; Urteil vom 13. Dezember 2010 – 3 K 1060/09)