Stalking und fristlose Kündigung: Worauf Sie achten sollten

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter schützen. Stalking stellt ähnlich wie Mobbing Arbeitgeber und Arbeitsgerichte vor neue Herausforderungen. In beiden Fällen können Sie Mitarbeiter unter Umständen bei Stalking durch eine fristlose Kündigung des Täters schützen. Aber eventuell ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem April 2012. Was bedeutet das für Sie?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.4.2012 eine Entscheidung in einem Kündigungsschutzverfahren getroffen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer. Dieser war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Vorgeworfen wurde ihm "Stalking". Obwohl sich Kolleginnen darüber beschwert hatten und der Arbeitgeber ihn aufgefordert hatte, zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen keine privaten Kontakte zu den Kolleginnen zu suchen, versuchte er immer wieder, Kontakt aufzunehmen.

Als sich auch eine weitere Kollegin beim Arbeitgeber beschwerte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber gewann vor dem Arbeitsgericht, vor dem Landesarbeitsgericht gewann der gekündigte Mitarbeiter. Für Klarheit sorgte schließlich das BAG und entschied dem Grunde nach gegen den Mitarbeiter.

Das BAG stellte zunächst eindeutig klar, dass das sogenannte Stalking gegenüber Kollegen ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten ist. Denn zu diesen gehört es, im Interesse eines guten Betriebsklimas den Wunsch von Kollegen, außerbetriebliche Kontaktaufnahmen zu unterlassen, zu respektieren. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Nebenpflicht, so kann das nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (Az.: 2 AZR 258/11).

Eventuell vorherige Abmahnung erforderlich

Das BAG hat aber auch darauf hingewiesen, dass eventuell eine vorherige Abmahnung wegen eines ähnlichen Verhaltens erforderlich ist. Diese lag in dem fraglichen Fall nicht vor. Der Arbeitgeber hatte den gekündigten Mitarbeiter zwar zunächst aufgefordert, private Kontakte gegenüber der betroffenen Kollegin zu vermeiden. Hierbei wurde auch auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Das BAG ging allerdings davon aus, dass diese Aufforderung nicht den Charakter einer Abmahnung hatte.

Die Sache wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um aufzuklären, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich oder entbehrlich war.

Gehen Sie lieber auf Nummer sicher

Wenn Ihnen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mitteilt, dass sie oder er sich durch außerdienstliche Kontaktaufnahmen eines Kollegen belästigt fühlt, sollten Sie Nägel mit Köpfen machen. Verstößt der Mitarbeiter gegen die Anweisung, außerdienstliche Kontaktaufnahmen zu unterlassen, sollten Sie sicherheitshalber zunächst eine formelle Abmahnung aussprechen. Kommt es dann zu weiteren vergleichbaren Vorfällen, so ist der Weg zur fristlosen Kündigung frei.

Denken Sie auch daran, bei einer fristlosen Kündigung immer zusätzlich hilfsweise eine fristgemäße Kündigung auszusprechen und zu beiden Kündigungen ausdrücklich einen eventuell vorhandenen Betriebsrat anzuhören.