Spruch der Einigungsstelle muss eindeutig sein
Lesezeit: < 1 MinuteDer Fall: 7 Arbeitnehmer hatten die dauernde Unterbesetzung ihrer Filiale gerügt. Über die Berechtigung dieser Beschwerde hatte die Eingungsstelle zu entscheiden. Diese gab den Arbeitnehmern dann auch Recht. Der Arbeitgeber sah das anders und wandte sich an das Gericht: Der Spruch sei unwirksam, weil ihm nicht zu entnehmen sei, wegen welcher konkreter Beeinträchtigung die Einigungsstelle die Beschwerde für berechtigt hielt.
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