Sprechen Sie ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen aus

Ein Rauchverbot in der Mietwohnung dürfen Sie als Vermieter nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und nur mit einer individuell ausgehandelten Klausel im Mietvertrag durchsetzen. In Gemeinschaftsräumen hingegen können Sie ein Rauchverbot aussprechen.

In der Wohnung des Mieters, auf dem Balkon oder auf der Terrasse können Sie kein Rauchverbot durchsetzten. Grundsätzlich ist der Mieter zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt. Ohne Individualvereinbarung im Mietvertrag ist das Rauchen daher immer zulässig.

Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen
Verschieden ist es jedoch in den Gemeinschaftsräumen, wie z. B. im Keller, im Treppenhaus oder in einem gemeinschaftlichen Wasch- bzw. Trockenraum. Wenn der Mieter in diesen Räume raucht, können Sie etwas dagegen unternehmen.

Rauchverbot im Treppenhaus
Das Amtsgericht Hannover hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Wohnungseigentümer täglich bis zu fünf Zigaretten im Treppenhaus geraucht hat, weil seine Frau den Rauch in der Wohnung nicht vertrug. Laut Urteil der Richter widerspricht es der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Das Rauchen im Treppenhaus ist damit unzulässig (AG Hannover, Az. 70 II 414/99).

Rauchverbot in der Hausordnung
In Ihrer Hausordnung können Sie als Vermieter festlegen, dass in Gemeinschaftsräumen das Rauchen untersagt ist. Sie können auch entsprechende Rauchverbotsschilder anbringen. Wenn sich Mieter nicht an Ihr Verbot halten, mahnen Sie den Raucher ab. Im Widerholungsfall können Sie ihm auch kündigen. Schließlich können Ihre Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie gegen Störer vorgehen.