Nach Ansicht der Bundesfinanzrichter kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe. Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hält der Bundesfinanzhof nicht für geboten.
Der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße trotz der vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern.