Spekulationssteuer: Vorsicht bei Zwischengewinnen

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat ein Gestaltungsmodell zunichte gemacht, mit dem clevere Anleger in der Vergangenheit versucht hatten, ihre Spekulationssteuer drastisch zu verringern.
Der Fall: Ein Anleger hält seit einiger Zeit Aktien, die an Wert verloren haben. Er verkauft die Aktien, um seinen Verlust zu realisieren und ihn von seinen Spekulationsgewinnen bei der Festsetzung der Spekulationssteuer abziehen zu können. Noch am selben Tag kauft er die gleiche Menge Aktien desselben Unternehmens zum gleichen Kurs – schließlich hofft er auf steigende Kurse. Die Hamburger Richter kritisierten: Der Anleger wolle bloß Steuern sparen und seine Aktien in Wirklichkeit behalten. Deshalb kippten sie das Modell.

Tipp: Das FG hat sich nicht dazu geäußert, wie viel Zeit zwischen einem Verkauf und Kauf liegen muss, deshalb hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort (IX R 33/04). Falls Sie dieses Modell zur Verringerung Ihrer Spekulationssteuer genutzt haben, haben Sie nichts zu befürchten, da eine rückwirkende Streichung kaum vorstellbar ist.

Wenn Sie das beliebte Modell für die Spekulationssteuer dagegen in der Zukunft nutzen wollen, sollten Sie eine möglichst lange Schamfrist zwischen Verkauf und Kauf der Aktien einplanen und außerdem eine unterschiedliche Zahl Aktien zurückkaufen. Vielleicht gibt es ja auch andere Gründe, die für einen späteren Wiedereinstieg in die Aktien sprechen. Diese sollten Sie dann in jedem Fall parat haben, wenn sich Ihr Finanzamt wegen Ihrer Spekulationssteuer querstellt.