Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsbemessungsgrenze 2010 in der Planung berücksichtigen

Gut für die Personalplaner: Die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben im Jahr 2010 stabil. Lediglich die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich moderat. Mit welchen Werten müssen Sie rechnen?

Wie sich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Personalplanung bemerkbar macht, hängt davon ab, wie hoch der Anteil der Mitarbeiter ist, die mit ihrem Verdienst unterhalb dieser Grenze liegen. Dies ist branchenspezifisch sehr unterschiedlich. Die genaue Kenntnis der Gehaltsstruktur in Bezug auf Über- und Unterschreiter der Beitragsbemessungsgrenzen ist daher für die Personalplanung entscheidend.

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt um 900 Euro oder 2 Prozent auf 45.000 Euro jährlich. Der relative Anstieg ist damit geringfügig geringer als im Vorjahr.

Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
In diesen Versicherungen gibt es nach wie vor einen Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern. Die neue Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird im Westen 66.000 Euro betragen und damit um 1.200 Euro oder 1,9 Prozent höher liegen als im Vorjahr.

Im Osten steigt die Grenze ebenfalls um1200 Euro auf 55.800 Euro, dies entspricht 2,2 Prozent. Die Erhöhung fällt damit im Osten prozentual doppelt so hoch aus, wie im Vorjahr, was die schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen unterstützt.

Fast keine Veränderungen in den Beitragssätzen
Die Beitragssätze bleiben im kommenden Jahr stabil. Erst in 2009 hatte es hier Änderungen durch die Einführung des Gesundheitsfonds und die Absenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gegeben. Obwohl mit höheren Arbeitslosenzahlen gerechnet wird, bleiben die Beiträge hier zunächst unverändert.

Die befristete Absenkung auf 2,8% läuft jedoch Mitte 2010 aus, so dass fest damit zu rechnen ist, dass der Beitragssatz dann wieder auf 3,0% festgelegt wird. (Verordnungsermächtigung des § 352 Abs. 1 SGB III). Personalplaner können also die in 2009 gezahlten Beiträge zu den Sozialversicherungen unter Einbeziehen von Gehaltssteigerungen und veränderten Beitragsbemessungsgrenzen fortschreiben, müssen jedoch den (Wieder-)Anstieg des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigen.