Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem Tariflohn
Dem Umstand, dass die Krankenkassen den Anspruch seinerzeit nicht verfolgt hätten, komme keine Bedeutung zu. Die Normen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags seien wie Gesetze zu beachten.
Das bedeutet für Sie: Haben Ihre Mitarbeiter einen Anspruch auf eine bestimmte Vergütung, müssen Sie hiervon die Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Lediglich bei Einmalzahlungen können Sie seit dem 01.01.2003 die fälligen Sozialabgaben aus dem tatsächlich gezahlten Geldbetrag berechnen (Zuflussprinzip). Ob Ihre Mitarbeiter eventuell einen Anspruch auf eine höhere Einmalzahlung haben, spielt aus Sicht der Sozialversicherung keine Rolle.
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003, L 5 191/01, 197/01, 73/02
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