Voraussetzung für einen solchen Sozialplan ist allerdings, dass im Betrieb
- mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, die für die Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt sind, und
- der Arbeitgeber eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG beabsichtigt.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber plant Umstrukturierungsmaßnahmen. Hierbei sollen vor allem moderne Techniken zum Einsatz kommen, die die Fertigung und Bearbeitung optimieren sollen. Davon sind mehr als ²?? der Belegschaft betroffen. Gegebenenfalls fallen auch einzelne Arbeitsplätze weg.
Folge: In dieser Situation fordert der Betriebsrat natürlich den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans. Unter anderem wird dort auch die Höhe der von zu zahlenden Abfindungen geregelt sein, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden sollen.
Ein solcher Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 BetrVG). Den Sozialplan verhandelt der Betriebsrat mit seinem Arbeitgeber und beide vereinbaren ihn schriftlich. Wenn keine freiwillige Einigung zustande kommt, kann der Sozialplan von durch Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die – fehlende – Einigung zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber.
Bei den Inhalten des Sozialplans gilt die Vertragsfreiheit. Es können also sämtliche Inhalte frei verhandelt werden. Bei Abfindungszahlungen gibt es folgende Besonderheiten:
- Der Arbeitgeber kann auf einer Stichtagsregelung bestehen. Danach werden vom Sozialplan nur diejenigen Mitarbeiter erfasst, die an diesem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Alle zuvor ausgeschiedenen Mitarbeiter gehen dann im Hinblick auf eine Abfindung leer aus.
- Eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Abfindung durch die Anknüpfung an bestimmte Altersgruppen ist zulässig. Jüngere Mitarbeiter erhalten eine niedrigere Abfindung als ältere Mitarbeiter mit einer langjährigen Betriebszugehörigkeit. Im Übrigen sind auch Altersstaffelungen möglich, die für ältere Mitarbeiter, die in absehbarer Zeit eine Rente beziehen können, niedrigere oder gar keine Abfindungen vorsehen.
- Ebenso sind sogenannte Höchstbetragsklauseln für Abfindungen in Sozialplänen zulässig.
- Die Ansprüche der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter auf Abfindungszahlungen sind im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen.
Zulässig sind auch Vereinbarungen im Sozialplan, nach denen diejenigen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindungen haben, die aufgrund einer von Ihrem Arbeitgeber veranlassten Vermittlungstätigkeit einen Anschlussarbeitsplatz gefunden haben. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.
Bildnachweis: DOC RABE Media / Adobe Stock