Sonderurlaub für Hochzeit – Wissenswertes für Beamte

Die Tätigkeit mit Beamtenstatus besitzt in Deutschland schon immer eine Sonderstellung, da der Dienst am Staat eine besondere Verantwortung hervorruft. Die schnelle Umsetzung von neuen gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Organisation von komplexen bürokratischen Abläufen wären ohne die Tätigkeit der Beamten nicht denkbar. Aus diesem Grund ist auch für Sonderurlaube, wie bei einer Hochzeit, eine andere Regelung als bei normalen Angestellten festgelegt.

Schon im Jahr 2012 hat es nach der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) eine eigenständige Regelung für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub Hochzeit gegeben.

Diese Rubrik fällt für das Beamtentum unter § 12 auf den Urlaub aus persönlichen Anlässen und bietet dabei, ähnlich wie im Zusammenhang eines Angestellten, die Möglichkeit, bei einer Hochzeit entsprechend des Bundeslandes einen oder zwei Urlaubstage zu beantragen. Auch diese gelten unabhängig von der gesamten Urlaubszeit, die einem Beamten zustehen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Beamtenstatus bei seiner Ausübung des Dienstes stets die Verfügbarkeit als oberste Priorität im Staatsdienst sieht. Daher ist mit dem Antrag für den Sonderurlaub nicht unbedingt die Sicherheit gewährleistet, eine Hochzeit an einem bestimmten Wunschtermin durchführen zu können.

Dabei heißt es wortwörtlich, dass „der Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“. Auf diese Weise ist also die jeweilige Situation auf der Arbeitsstelle zu betrachten, inwieweit die Realisierung des Sonderurlaubs gewährt wird.

In der Regel ist dies aber sehr unproblematisch, wenn die Ankündigung
rechtzeitig erfolgt und dementsprechend eine Umverteilung des Dienstplans stattfindet. Hier ist es wichtig, mit den Behörden vor Ort den Wunsch auf Sonderurlaub erst in einem Gespräch und nachfolgend mit dem jeweiligen Antrag kenntlich zu machen.

Unterschiede in den jeweiligen Bundesländern erfragen

Da die Vergabe für den Sonderurlaub von den entsprechenden Bundesländern ausgeht, sind auch die Regelungen immer wieder unterschiedlich. Grob gesehen ähneln sich die Anträge für einen Sonderurlaub, welcher von einem, zwei, und sogar bis 14 Tage (alle unterschiedlichen Sonderurlaube betreffend) reichen kann. Es ist daher wichtig, sich in dem jeweiligen Bundesland über die individuelle Bestimmung zu informieren. Dies kann man einerseits in den Rathäusern vor Ort erfragen, oder bei den jeweiligen Arbeitgebern. In jedem Fall ist es gut, den Antrag so früh wie möglich vor dem Beginn des Sonderurlaubs zu stellen.

Denn nur so sind Beamte in der Regel davor gefeilt, wichtige Arbeitsabläufe nicht zu unterbrechen. In diesem Zusammenhang hat jedes Bundesland ein eigenständiges Gesetz für die Erteilung von Sonderurlaub veranlasst. Auch ist die Vergütung in der Zeit des Sonderurlaubs unterschiedlich geregelt, da es sich hier um eine Freistellung von der Arbeit handelt. Besteht ein wirklich „zwingendes betriebliches Interesse“, so ist der Verband nicht dazu verpflichtet, dem Antrag auf Sonderurlaub stattzugeben.

In solch einem Fall kann es durchaus auch von Vorteil sein, den persönlichen Sonderurlaub Hochzeit in den betrieblichen Ferien durchzuführen, zumal die Zeit auch für eventuell folgende Flitterwochen genutzt werden kann.

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