Auf Sonderurlaub für die Hochzeit besteht ein Anspruch aus § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – sowohl für die kirchliche als auch für die standesamtliche Trauung. Die Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall unverschuldet aus einem in seiner Person liegenden Grund unmöglich oder unzumutbar.
Sonderurlaub nicht nur für die eigene Hochzeit
Nicht nur für die eigene Hochzeit gibt es Sonderurlaub, der Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB gilt auch für
- die Eheschließung der Kinder und
- die silberne / goldene Hochzeit der Eltern.
Es handelt sich um sogenannte Verhinderungsgründe, für die nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen bleibt.
Dauer des Sonderurlaubs bei einer Hochzeit
§ 616 BGB schreibt die Dauer der Freistellung nicht vor, sondern gibt an, dass der Anspruch auf Sonderurlaub für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit besteht. Die genaue Dauer ist einzelfallabhängig. Es empfiehlt sich, die Dauer der Freistellung für Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis, zum Beispiel den Sonderurlaub für eine Hochzeit, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Unverbindliche Richtwerte für die Dauer des Sonderurlaubs pro Jahr
Beschäftigungsdauer im Betrieb |
Abwesenheitsdauer minimal |
Abwesenheit maximal |
bis 6 Monate |
1 Tag |
3 Tage |
bis 12 Monate |
2 Tage |
1 Woche |
mehr als 12 Monate |
3 Tage |
2 Wochen |