Sonderfall leistungsabhängige Bezahlung nach Zielvereinbarung

Wollen Sie eine leistungsabhängige Vergütung einführen, hat der Betriebsrat eventuell mehr Mitbestimmungsrechte als man denkt. Speziell wenn Sie eine Zielvereinbarung zur Grundlage einer leistungsabhängigen Bezahlung machen wollen, hat der Betriebsrat eine Menge mit zu bestimmen.
Bezahlung nach Zielvereinbarung
Der Fall: Den Vertriebsmitarbeitern eines Unternehmens war jeweils ein bestimmtes Gebiet zugewiesen und der zu erreichende Umsatz in einer Zielvereinbarung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter festgelegt worden. Vom Grad der Zielvereinbarung hing die auszuzahlende variable Vergütung ab.
Der Betriebsrat verlangte nun detaillierte Informationen darüber, welche Zielvereinbarung mit welchem Mitarbeiter getroffen worden war, welchen Grad die Zielvereinbarung hatte und in welchem Umfang Ausfalltage auf die Zielrechnung angerechnet wurden, und bekam Recht.

Die Begründung: Gemäß § 80 BetrVG ist es Aufgabe des Betriebsrats zu überwachen, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden. Dazu muss er auch den Grad der jeweiligen Zielerreichung kennen. Denn dieser ist nach Auffassung des Gerichts ein Indiz für die "Richtigkeit" der vereinbarten Ziele (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003, Az.: 1 ABR 39/02).

Beachten Sie: Im verhandelten Fall ging es nur um das Informationsrecht des Betriebsrats. Das Gericht lässt aber durchblicken, dass der Betriebsrat bei variablen Vergütungen auf Grund von Zielvereinbarungen möglicherweise sogar ein Mitbestimmungsrecht wie bei der Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen hat, d.h. auch in Bezug auf das Zahlungsvolumen. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie den Betriebsrat von Anfang an und umfassend mit einbeziehen.