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Sollten Sie Arbeitgeber auf eine unwirksame Kündigung hinweisen?

Es gibt immer noch Arbeitgeber, die Kündigungen per E-Mail oder WhatsApp usw. aussprechen. Eine solche Kündigung ist nach § 623 BGB absolut unwirksam, egal warum sie erfolgt und egal, ob die Kündigungsfristen eingehalten sind. Ist es sinnvoll, den Arbeitgeber auf diesen Fehler hinzuweisen?

geschrieben von Rechtsanwalt Heiko Klages
in Businesstipps, Recht
Sollten Sie Arbeitgeber auf eine unwirksame Kündigung hinweisen?

Sollten Sie Arbeitgeber auf eine unwirksame Kündigung hinweisen?

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Wenn Sie eine Kündigung erhalten, können Sie sicher sein, dass der Arbeitgeber sich endgültig von Ihnen trennen will. Ihr Interesse gilt dann dahin, sich möglichst optimal zu positionieren und möglichst viel herauszuholen.

Vor diesem Hintergrund wäre es kontraproduktiv, wenn Sie den Eingang der „Kündigung per WhatsApp“ usw. bestätigen, den Arbeitgeber aber darüber informieren, dass diese Kündigung wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam ist. Das wird genau eine Folge haben: Sie erhalten postwendend eine formgerechte Kündigung und haben einen wichtigen Trumpf aus der Hand gegeben.

Besser ist es, wenn Sie dem Arbeitgeber ohne auf § 623 BGB explizit einzugehen, schriftlich ihre Arbeitsleistung anbieten. Wenn Sie nicht bezahlt werden, können Sie Zahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Außerdem sollten Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung, das das Arbeitsverhältnis weiter besteht, erheben. Die Dreiwochenfrist ist zwar für diesen Fall nicht ausdrücklich gesetzlich vorgegeben. Sicherheitshalber sollten Sie sie aber einhalten.

Es wird dann zu einem Gütetermin kommen, in dem der Richter den Arbeitgeber mitteilen wird, dass die Kündigung per WhatsApp usw. unwirksam ist. Dann gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man einigt sich im Gerichtsverfahren auf einen Aufhebungsvertrag. Hier haben Sie jetzt taktische Vorteile gewonnen, weil zwischen der ihnen zugegangenen Kündigung per WhatsApp und dem Gütetermin einige Wochen verstrichen sind, für die Sie bezahlt werden müssen. (Jedenfalls dann, wenn Sie ihre Arbeitskraft noch einmal angeboten haben). Oder aber, der Arbeitgeber wird jetzt eine Kündigung nachholen. Aber dann gilt das gleiche. Sie haben sich für die Zwischenzeit Zahlungsansprüche gesichert.

Bildnachweis: forkART Photography / stock.adobe.com

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Tags: ArbeitsrechtKündigung
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