So wissen Sie, ob ein Teilzeitanspruch besteht
Lesezeit: < 1 MinuteUrteil des LAG Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies eine Klage ab, in dem ein Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung beantragt, die nach seinem Willen am 31.12.2007 enden sollte. Das LAG entschied, dass dem Arbeitnehmer kein Teilzeitanspruch zusteht.
Teilzeitanspruch
Der Arbeitnehmer muss sich entscheiden: Will er in Teilzeit arbeiten, dann ohne Garantie, wieder in Vollzeit zurückkehren zu können. Ein befristetes Teilzeitverlangen können Sie daher immer zurückweisen.
Checkliste: Hier besteht Teilzeitanspruch
- Bestand das Arbeitsverhältnis bei Beantragung der Teilzeit schon länger als 6 Monate?
- Werden in Ihrem Betrieb oder Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt?
- Haben Sie dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre eine Arbeitszeitverringerung gewährt oder eine solche berechtigt abgelehnt?
- Hat der Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitszeitverringerung beantragt?
Sind alle diese Bedingungen erfüllt, hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Beschäftigung in Teilzeit.
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