So wird eine Berufsausbildung verkürzt

Die regulären Ausbildungszeiten für alle Berufe im dualen System finden sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung. Sie liegen zwischen 2 und 3,5 Jahren. Allerdings gibt es verschiedene Anlässe, die Ausbildungszeit zu verkürzen.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann sowohl im Interesse des Auszubildenden als auch im Interesse des Ausbildungsbetriebs sein. Der Ausbildungsbetrieb möchte beispielsweise eine bestimmte Stelle frühzeitig mit einer Fachkraft besetzen, ohne diese extern auszuschreiben.

Möglicherweise hat er einen bestimmten Azubi im Auge, der allerdings ein halbes Jahr zu spät mit seiner Ausbildung fertig wird. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit um 6 Monate wäre also ideal. Auf der anderen Seite hat möglicherweise auch der Azubi selbst ein entsprechendes Interesse. Denn schließlich ist er auch an dieser Stelle interessiert und erhält sogar ein halbes Jahr früher die höhere Vergütung.

Wichtig ist allerdings, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildungszeit vorliegen. Es muss insbesondere zu erwarten sein, dass der Azubi sein Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht. Das kann beispielsweise durch die Vorlage eines entsprechend guten Berufsschulzeugnisses oder von betrieblichen Leistungsbeurteilungen erfolgen.

Auch ein Lebensalter über 21 Jahren, eine einschlägige berufliche Grundbildung sowie Berufs- und Arbeitserfahrung im Berufsfeld können Verkürzungsgründe sein. Über die Verkürzung entscheidet die zuständige Stelle (Kammer) nach gemeinsamem Antrag von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb.

So verfahren Sie bei vorzeitiger Zulassung zur Prüfung

Kommen Sie als Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem Azubi erst innerhalb der letzten 12 Monate einer Ausbildung zu dem Schluss, dass die Ausbildung verkürzt werden könnte, dann handelt es sich normalerweise um eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.

Der Hauptunterschied zu einer Verkürzung besteht darin, dass hier das Ausbildungsverhältnis und die Ausbildungszeit nicht unmittelbar berührt werden. Auch der Ausbildungsplan muss nicht abgeändert werden. Das Berufsausbildungsverhältnis wird formal erst berührt, wenn die Abschlussprüfung bestanden wurde, weil dann die Ausbildung offiziell als beendet gilt.

Wenn berufliche Vorbildung auf das Ausbildungsverhältnis angerechnet wird

Es ist auch möglich, die Ausbildung bereits vor Beginn der Ausbildungszeit zu verkürzen. Hat der Azubi beispielsweise ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert, dann kommt eine entsprechende Verkürzung infrage, die von Beginn an im Ausbildungsvertrag vermerkt ist. Hierzu gibt es in den Bundesländern allerdings unterschiedliche Voraussetzungen.

Liegen diese jeweils vor, dann ist die Verkürzung der Berufsausbildung keine Option, sondern verpflichtend. Einen Ausbildungsvertrag, der die Anrechnungspflicht nicht berücksichtigt, wird die Kammer nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen. Beachten sie außerdem: Wenn eine Ausbildung aufgrund einer Anrechnungsverordnung um ein Jahr verkürzt wird, dann erhält der Azubi von Beginn an die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres.