Grundsätzlich gilt: Kein Arbeitnehmer muss Überstunden leisten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber hat sich mit einem Minijobber auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden geeinigt. Der Minijobber ist nun lediglich zur Ableistung dieser 10 Stunden verpflichtet und muss keine einzige Überstunde machen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen:
- Ausnahme: Notfälle
- Ausnahme: Einzelvereinbarung
- Ausnahme: Vereinbarungen in Verträgen
Überstunden müssen Arbeitgeber rechtssicher anordnen. Am einfachsten ist es, wenn sie ihre Arbeitnehmer direkt mündlich informieren. Ein Aushang am schwarzen Brett hat den Nachteil, dass vielleicht nicht alle Mitarbeiter die Mitteilung lesen. Arbeitgeber können auch eine Mitteilung per E-Mail verfassen. Dann müssen aber auch sämtliche Arbeitnehmer, die Überstunden leisten sollen, an einem PC-Arbeitsplatz sitzen.
Formulierungsbeispiel:
Ich ordne für die nächste Woche wegen eines zusätzlichen Auftrags pro Tag 2 Überstunden im Anschluss an die betriebliche Arbeitszeit an.
Ankündigungsfrist
Grundsätzlich haben Arbeitgeber eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen einzuhalten. Für den laufenden Arbeitstag dürfen Überstunden nur anordnet werden, wenn die betrieblichen Interessen deutlich gegenüber den privaten Interessen der Arbeitnehmer überwiegen.
Abrufarbeit
Auch Arbeitskräfte, die einen Abrufarbeitsvertrag haben, können zu Überstunden herangezogen werden. Bei der Abrufarbeit nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Die Flexibilität besteht also in der Verteilung der Arbeit, nicht aber im Umfang der Arbeitszeit. Insoweit müssen Arbeitgeber im Hinblick auf Überstunden nur die allgemein auftretenden Besonderheiten beachten. Eine Anordnung von Überstunden ist auch hier nur möglich, wenn eine der drei oben beschriebenen Ausnahmen vorliegt.
Bildnachweis: Elnur / stock.adobe.com