So wahren Sie Ihre Interessen mit einem Wettbewerbsverbot

Auf Grund ihrer Treuepflicht müssen Ihre Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit unterlassen, die Ihnen als Arbeitgeber zum Nachteil gereichen könnte, § 60 HGB. Achtung: Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält oder nicht.

Praxistipp:
Gehen Sie auf Nummer sicher. Legen Sie das Konkurrenzverbot ausdrücklich in Ihren Arbeitsverträgen fest.

Musterformulierung: § (…) Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis

(1) Die Bestimmungen der §§ 60, 61 HGB finden Anwendung.

(2) Der Mitarbeiter darf kein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreiben. In diesem Rahmen ist auch das Geschäftemachen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung, untersagt.

(3) Die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzunternehmen, die über bloße Finanzbeteiligung hinausgeht, ist unzulässig.

(4) Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus und wendet sich der Mitarbeiter hiergegen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so besteht das Konkurrenzverbot bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung fort.

Verletzt einer Ihrer Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot schuldhaft, haben Sie einen Schadenersatzanspruch.

Damit Sie nicht jede Schadensposition einzeln nachweisen müssen, sollten Sie das Wettbewerbsverbot durch eine Vertragsstrafenregelung pauschal im Arbeitsvertrag absichern. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt Sie eine gewisse Zeit davor, dass ein Mitarbeiter aus Ihrem Betrieb ausscheidet und mit den erworbenen Kenntnissen für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird.

Aber Achtung: Im Gegensatz zum Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot können Sie nur durchsetzen, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter dafür eine Entschädigung (so genannte Karenzentschädigung) zahlen. Diese Entschädigung muss für die Laufzeit des Verbots mindestens die Höhe des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Entgelts Ihres Mitarbeiters erreichen.

Praxis-Tipp
Sie können das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der Übersichtlichkeit halber auch aus den von Ihnen verwendeten Arbeitsverträgen auslagern. Beachten Sie dabei, dass die Vereinbarung einen gesonderten Vertrag darstellt, der schriftlich geschlossen werden muss und deshalb von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter zu unterzeichnen ist.