So viel Gehalt sollte Ihr Azubi erhalten

Der Beginn des Ausbildungsjahres rückt näher. Das ist für viele Ausbilder der Zeitpunkt, zu dem man sich fragt, welche Ausbindungsvergütung zu zahlen ist. Denn so ganz frei Sie sind bei der Festlegung nicht. Sicherheit tut insoweit aber Not, wie ein neues Urteil des BAG zeigt. Die BAG-Richter haben einen Ausbildungsbetrieb „mal eben“ zur Nachzahlung von über 20.000 € verdonnert.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass auch in der Ausbildungszeit eine "angemessene Vergütung" zu zahlen ist. Insoweit besteht also ein gesetzlicher Anspruch Ihres Azubis, den er oder sie ggfs. auch gerichtlich durchsetzen kann. Nun kann man sich aber trefflich darüber streiten, was angemessen ist und was nicht. Orientieren Sie sich an folgenden Punkten, damit Sie auf der sicheren Seite sind:

1. Tariflohn bei beidseitiger Tarifbindung

Wenn für Ihre Branche ein Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen besteht und sowohl Sie Mitglied in dem Arbeitgeberverband sind, der den Tarifvertrag ausgehandelt hat als auch Ihr Azubi Mitglied in der vertragschließenden Gewerkschaft, müssen Sie die Ausbildungsvergütung gem. Tarifvertrag zahlen.

2. Tariflohn bei Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages

Das Gleiche gilt dann, wenn zwar Sie und/oder der Azubi nicht Mitglied bei den Tarifvertragsparteien sind, der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom zuständigen Ministerium aber für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Denn dann gilt er verbindlich für alle Ausbildungsverhältnisse.

Ob es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für Ihre Branche gibt, erfahren Sie bei Ihrem Branchenverband, der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer und hier im Internet.

3. Tariflohn auf vertraglicher Grundlage

Und schließlich wird der Tariflohn auch fällig, wenn Sie den Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben haben und in dem Vertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird.

4. Ausbildungsvergütung ohne Tarifvertrag

Aber auch wenn der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung nicht aus den oben genannten Gründen anwendbar ist, ist er für Sie trotzdem nicht unbeachtlich. Denn eine angemessene Ausbildungsvergütung außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn sie die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Das gilt selbst dann, wenn der Ausbilder gar kein Unternehmen, sondern eine gemeinnützige Organisation ist.

Nur, wenn Sie im Ausnahmefall begründen können, warum eine (noch) geringere Ausbildungsvergütung angemessen ist, können Sie nach dem Urteil des BAG vom 29.04.2015 (Az.: 9 AZR 108/14) weniger als 80 % der Ausbildungsvergütung zahlen. Die Anforderungen an diese Begründung sind aber relativ hoch und bergen v. a. das Risiko in sich, dass Ihre Argumentation das Gericht nicht überzeugt.

5. Ausbildungsvergütung bei öffentlicher Förderung

Etwas weniger kann im Einzelfall gezahlt werden, wenn es sich um ein öffentlich gefördertes Ausbildungsverhältnis handelt. Durch Urteil vom 17.03.2015 hat das BAG entschieden, dass sich die Vergütung eines Auszubildenden am BaFöG-Satz orientieren kann, wenn die Ausbildung nur durch öffentliche Förderung zustande kommt (Az.: 9 AZR 732/13).