So unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter steueroptimal beim Umzug
Um gute Fachkräfte für Ihr Unternehmen anzulocken, ist es hilfreich, wenn Sie Ihren neuen Mitarbeiter beim berufsbedingten Umzug finanziell unter die Arme greifen. Das können Sie bereits in der Stellenausschreibung ankündigen.
Wenn Sie alles richtig machen, haben Sie diese 3 Vorteile:
- Lohnsteuer wird auf die Umzugsbeihilfen nicht fällig.
- Sie können die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
- Sie können Vorsteuer abziehen.
So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug
Damit Sie auch die Vorsteuer als Betriebsausgaben geltend machen können, sollten Sie darauf achten, dass alle Rechnungen auf Ihr Unternehmen ausgestellt sind.
1. Beförderungsauslagen
Sie können für Ihren Mitarbeiter die notwendigen Auslagen für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung übernehmen, wie z. B. Speditionskosten und auch nachgewiesene Kosten für private Helfer.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: 19 % Vorsteuer dürfen Sie nur aus den Speditionskosten abziehen, und auch nur, wenn die Umsatzsteuer auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist.
2. Reisekosten
Auch die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie können Sie erstatten.
Dazu gehören
- Fahrtkosten,
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge und
- Übernachtungskosten.
Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen und Besichtigen einer neuen Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage).
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Aus Fernverkehrstickets der Bahn können Sie 19 % Vorsteuern abziehen sowie 7 % aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten. Für Hotelübernachtungen entnehmen Sie gemäß der – natürlich korrekt ausgestellten – Rechnung 7 % bzw. 19 % Vorsteuern für die Übernachtung sowie Zusatzleistungen wie etwa Frühstück.
3. Mietentschädigung
Vielleicht hat Ihr neuer Mitarbeiter in seinem Heimatort ja eine Wohnung oder ein Haus mit einer langen Kündigungsfrist angemietet. Dann können Sie ihm auch bis zu 6 Monate die Miete für die alte Wohnung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung können Sie ihm für bis zu maximal 3 Monate erstatten.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Auf private Mietzahlungen fällt keine Umsatzsteuer an.
4. Weitere Auslagen
Natürlich können bei einem Umzug noch viele weitere Kosten anfallen. Auch die können Sie für Ihren neuen Mitarbeiter übernehmen, beispielsweise für Schönheitsreparaturen, den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen etc.
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Aus Makler- und Handwerkerrechnungen können Sie 19 % Vorsteuer ziehen.
5. Pauschalvergütung für sonstige Ausgaben
Weitere Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papiere oder neue Elektrogeräte können Sie pauschal und lohnsteuerfrei abgelten.
Diese Sätze gelten
- 1.493 € für Verheiratete (ab 1.2. 2017: 1.528 €) und
- 746 € für Singles (ab 1.2.2017: 764 € ).
- Für ledige Kinder und weitere Haushaltsangehörige erhöht sich der jeweilige Satz um 329 € pro Person (ab 1.2.2017: 337 € ).
Das gilt bei der Umsatzsteuer: Umsatzsteuer können Sie aus den Pauschalvergütungen nicht abziehen.
Bildnachweis: © Andriy Popov/123rf.com
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