Probleme mit dem Betriebsarzt
Das ASiG gehört zum Arbeitsschutzrecht. Als Betriebsrat müssen Sie also dessen Einhaltung nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) überwachen. Es ist deshalb wichtig für Sie zu wissen, wie sich der Betriebsarzt verhalten muss. Denn ein falsches Vorgehen kann Gesundheits- und Persönlichkeitsverletzungen Ihrer Kollegen zur Folge haben.
Hinzu kommt, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 1 ASiG grundsätzlich zusammenarbeiten müssen. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Ihnen als Betriebsrat ist darin ausdrücklich festgelegt. Das heißt: Der in Ihrem Betrieb tätige Betriebsarzt muss Sie über aus arbeitsmedizinischer Sicht wichtige Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes informieren. Zudem können Sie als Betriebsrat stets vom Betriebsarzt verlangen, Sie in entsprechenden Angelegenheiten zu beraten.
Wenn der Betriebsarzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt
Diagnostiziert der Betriebsarzt bei einem Arbeitnehmer eine Krankheit, die dessen Arbeitsunfähigkeit – zumindest im Hinblick auf seinen bisherigen Arbeitsplatz – zur Folge hat, muss er zunächst den Betroffenen darüber informieren. Einerseits ist ein Betriebsarzt nicht befugt, einem Beschäftigten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Andererseits kann ein Arbeitnehmer nicht auf einem Arbeitsplatz bleiben, wenn das seine Gesundheit gefährdet. Er muss deshalb schnellstens den Hausarzt aufsuchen. Dieser entscheidet dann über die Maßnahmen.
Praxis-Tipp
Weisen Sie Ihre Kollegen auf § 3 Abs. 2 AsiG hin. Auf Wunsch der Kollegen muss der Betriebsarzt diese immer über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung informieren.
Sagen Sie Ihren Kollegen auch, dass Sie sie in der Angelegenheit unterstützen. Setzen Sie sich dann dafür ein, dass der betroffene Kollege an einen geeigneten Arbeitsplatz versetzt wird. Sollte es diesen gerade nicht geben, überlegen Sie, ob der frühere Arbeitsplatz entsprechend umgestaltet werden oder in dem Bereich eine neue Stelle geschaffen werden kann.
Schweigepflicht des Arztes: Das müssen Sie wissen
Ob der Betriebsarzt den Arbeitgeber über ein Untersuchungsergebnis informieren darf, ist umstritten. Einerseits geht es um intime Daten. Zudem sind die Untersuchungen freiwillig. Andererseits hat Ihr Arbeitgeber gegenüber betroffenen Kollegen eine Fürsorgepflicht. Er muss deshalb wissen, wann eine Tätigkeit die Gesundheit eines Kollegen schädigt. Nur so hat er die Möglichkeit, geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.
In der Praxis hat das folgende Konsequenzen: Der Betriebsarzt muss – zumindest bevor er den Arbeitgeber informiert – eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen einholen. Denn in § 8 ASiG heißt es, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und müssen die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht beachten.
Wichtig: Anders sieht es bei arbeitsmedizinisch notwendigen und gesetzlich geforderten Untersuchungen, die ein Beschäftigungsverbot auslösen können, aus. In diesem Fall ist der Betriebsarzt befugt, den Arbeitgeber umfassend zu informieren. Auch ohne eine Einwilligung der Betroffenen.
Praxis-Tipp
Weisen Sie Ihre Kollegen darauf hin, dass sie – sofern es um eine vorgeschriebene Untersuchung geht – den Betriebsarzt unbedingt von der Schweigepflicht entbinden sollte. Denn verweigert einer Ihrer Kollegen die Weitergabe der Informationen, droht ihm ein Beschäftigungsverbot an einem risikoträchtigen Arbeitsplatz. Gleiches gilt übrigens, wenn eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz besteht.