So unterscheidet sich die Handlungsvollmacht von der Prokura
Lesezeit: < 1 MinuteDies sind die Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht:
Prokura | Handlungsvollmacht |
– Erteilung nur durch ausdrückliche Erklärung
– Erteilung durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand – Eintragung im Handelsregister – Berechtigt zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt – Keine Grundlagengeschäfte und keine Privatgeschäfte. Unter Grundlagengeschäften versteht man: Sämtliche Geschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, d.h. Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die Ausgestaltung des Geschäfts betreffen. Beispiel: Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung der Prokura, Anmeldung des Insolvenzverfahrens. – Keine Belastung oder Veräußerung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB) – Beschränkung nach außen nicht möglich (§ 50 HGB) – Nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB) | – Ausdrückliche oder konkludente Erteilung der Handlungsvollmacht
– Erteilung durch den Geschäftsinhaber oder einen seiner Vertreter, d.h. der Prokurist darf eine Handlungsvollmacht erteilen – Keine Eintragung der Handlungsvollmacht – Berechtigt zur Erledigung einzelner oder der Art nach bestimmter Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt – Keine Grundlagengeschäfte und keine Privatgeschäfte – Keine Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen Prozessführung – Beschränkung nach außen grundsätzlich möglich, aber: Schutz des guten Glaubens an den Mindestumfang (§ 54 Abs. 3 HGB) -Mit Zustimmung übertragbar (§ 58 HGB) |
Bildnachweis: Marco2811/ stock.adobe.com
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