So unterscheidet sich die Handlungsvollmacht von der Prokura

Nicht jeder der eine Handlungsvollmacht besitzt, ist gleich Prokurist und nicht jeder, der eine Prokura besitzt, hat auch eine Handlungsvollmacht. Aber wo liegen die Unterschiede zwischen Handlungsvollmacht und Prokura?

Dies sind die Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht:

Prokura Handlungsvollmacht
– Erteilung nur durch ausdrückliche Erklärung

 

– Erteilung durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand

– Eintragung im Handelsregister

– Berechtigt zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt

– Keine Grundlagengeschäfte und keine Privatgeschäfte. Unter Grundlagengeschäften versteht man: Sämtliche Geschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, d.h. Geschäfte, die die Existenz, die Rechtsform und die Ausgestaltung des Geschäfts betreffen. Beispiel: Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung der Prokura, Anmeldung des Insolvenzverfahrens.

– Keine Belastung oder Veräußerung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB)

– Beschränkung nach außen nicht möglich (§ 50 HGB)

– Nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB) 

– Ausdrückliche oder konkludente Erteilung der Handlungsvollmacht

 

– Erteilung durch den Geschäftsinhaber oder einen seiner Vertreter, d.h. der Prokurist darf eine Handlungsvollmacht erteilen

– Keine Eintragung der Handlungsvollmacht

– Berechtigt zur Erledigung einzelner oder der Art nach bestimmter Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt

– Keine Grundlagengeschäfte und keine Privatgeschäfte

– Keine Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen Prozessführung

– Beschränkung nach außen grundsätzlich möglich, aber: Schutz des guten Glaubens an den Mindestumfang (§ 54 Abs. 3 HGB)

-Mit Zustimmung übertragbar (§ 58 HGB)

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