Wie so oft kommt es auf die Details an. Ob es sich um einen Praktikanten oder um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, lässt sich in der Regel nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Dabei reicht alleine die Bezeichnung eines Vertrages als Praktikantenvertrag nicht aus, um sicher von einem Praktikumsverhältnis ausgehen zu können. Eine Mogelpackung hilft hier nicht weiter. Ist in der "Packung Praktikumsvertrag" eigentlich einen Arbeitsvertrag enthalten, so handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.
Praktikum und Arbeitsvertrag schließen sich aus
Ein Praktikumsverhältnis und ein Arbeitsvertrag schließen sich gegenseitig aus. Das ergibt sich schon aus § 26 Berufsbildungsgesetz. Danach handelt es sich bei Vertragsverhältnissen, die dazu dienen, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben um ein Praktikumsverhältnis. Ausdrückliche Ausnahme: Es liegt ein Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsvertrag vor.
Schnellübersicht Praktikum oder Arbeitsvertrag
Mit der folgenden Schnellübersicht erleichtern Sie sich die Prüfung, ob es sich in Ihrem konkreten Fall um ein Praktikum oder um einen Arbeitsvertrag handelt. Dabei kommt es auf den gesamten Ablauf des Praktikums an.
Anhaltspunkte für Praktikum |
Anhaltspunkte für Arbeitsvertrag |
Knappe zeitliche Befristung |
Kurze Einweisungen in Arbeitsabläufe |
Gezielte Betreuung bei mehrfach wechselnden Arbeitsstationen |
Weit gehender Einsatz im "Echtbetrieb" |
Umfangreiches Informationsangebot des Unternehmens zum Unternehmen und zum Beruf |
Einsatz im "Echtbetrieb" mit überwiegend mitgebrachten Kompetenzen und Fertigkeiten (z. B. aus einer akademischen Ausbildung) |
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Ersetzung normale Arbeitsplätze durch Praktikum |
Bei diesen Punkten handelt es sich um Indizien, die für bzw. gegen ein Praktikum sprechen. Sie sind nicht abschließend. Entscheidend sind in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls. |