So sparen Sie vor Jahresende noch richtig Geld

Das Jahresende bringt Preisanpassungen mit sich, deren Folgen Sie durch den rechtzeitigen Kauf der betroffenen Produkte aufschieben. Daneben helfen Ihnen noch in diesem Jahr vorgenommene Ausgaben Steuern zu sparen.

Wenn Sie für Ihre Berufstätigkeit ohnehin fällige Anschaffungen noch vor dem Jahreswechsel vornehmen, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 geltend machen. Falls Sie diese erst Anfang Januar erwerben, erkennt das Finanzamt die Ausgaben erst ein Jahr später an. Sie erhalten auf diese Weise die Rückerstattung ein Jahr früher und sparen in jedem Fall Zinsen.

Da Produzenten und Händler das Jahresende zudem gerne für Preisanpassungen nutzen, fällt die Ersparnis in vielen Fällen dank des günstigen Kaufpreises höher aus.

Den Freistellungsauftrag überprüfen

Viele Haushalte erteilen ihre Freistellungsaufträge anhand der zu erwartenden Einnahmen aus Kapitalvermögen. Falls einzelne Aktien höhere Dividenden als erwartet ausschütten, überschreiten die Einnahmen den freigestellten Betrag, so dass die Bank die Abgeltungssteuer abführt.

Wenn Sie den maximalen Freibetrag noch nicht ausgeschöpft haben und rechtzeitig vor dem Jahresende einen veränderten Freistellungsauftrag einreichen, zahlt Ihnen die Bank die abgeführten Steuern zurück und verrechnet die Erstattung mit den Finanzbehörden. In anderen Fällen können Sie die Rückforderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst an das Finanzamt richten. Sie erhalten dann die zu viel gezahlten Steuern Mitte des kommenden Jahres zurück.

Haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragen

Haushaltsnahe Dienstleistungen dürfen Sie in einem begrenzten Umfang direkt mit Ihrer Steuerschuld verrechnen. Falls Sie den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben und entsprechende Arbeiten notwendig sind, sollten Sie diese so schnell wie möglich in Auftrag geben. Damit die Handwerkerrechnung ihre Steuern bei der Steuererklärung für das Jahr 2014 mindert, müssen Sie den Rechnungsbetrag noch vor dem Jahresende überweisen.

Falls die Arbeiten nicht komplett abgeschlossen sind, können Sie mit dem Handwerksbetrieb eine Abrechnung der bereits durchgeführten Teilleistungen vereinbaren und diesen Teilbetrag bei der Steuererklärung geltend machen. Bei umfangreichen Arbeiten empfiehlt sich aufgrund der Höchstgrenze für den Steuerabzug ohnehin die Aufteilung der Gesamtrechnung auf zwei unterschiedliche Kalenderjahre.