So schützen Sie Nichtraucher am Arbeitsplatz

Durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), wirksam seit dem 03.10.2002, sind Arbeitgeber verantwortlich für den Gesundheitsschutz der Nichtraucher in ihrem Betrieb. Eine neue Bestimmung verpflichtet sie, wirksame Schutzmaßnahmen zu Gunsten ihrer nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Mit der neuen Regelung gilt das Recht auf nikotinfreie Luft am gesamten Arbeitsplatz. Ein generelles Rauchverbot muss nicht eingeführt werden.
Der neue Zusatz der Verordnung ist relativ allgemein gehalten, womit eine Vielzahl an möglichen Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter verbleibt.
  1. Möglichkeit: Rufen Sie zum freiwilligen Rauchverzicht auf
    Einfacher durchzusetzen als ein Verbot ist es, an die Einsicht der Arbeitnehmer zu appellieren und auf einen freiwilligen Verzicht zu setzen. Dies können Sie beispielsweise durch einen Appell an die Vernunft am Schwarzen Brett tun.
     
  2. Möglichkeit: Richten Sie Raucherzonen im Betrieb ein
    Zur Vermeidung eines kompletten Rauchverbots können Sie das Rauchen nur an Raucherecken oder Raucherinseln an bestimmten Stellen des Betriebs erlauben.
     
  3. Möglichkeit: Trennen Sie die Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher räumlich
    Die kostengünstigste Möglichkeit des Nichtraucherschutzes im Betrieb ist die räumliche Trennung der rauchenden und der nichtrauchenden Mitarbeiter. Stellen Sie die Arbeitsplätze so zusammen, dass Nichtraucher und Raucher jeweils unter sich sind. So greifen Sie am wenigsten in die Privatsphäre des einzelnen Arbeitnehmers ein.
     
  4. Möglichkeit: Verbessern Sie die Belüftung
    Wenn in Ihrem Unternehmen die räumlichen Möglichkeiten gegeben sind, oder Sie bereits eine Klimaanlage installiert haben, können Sie durch eine Verbesserung der Belüftung dem Nichtraucherschutz genügen. Diese Maßnahmen sind aber aufwändig und häufig nur in Kombination mit einer räumlichen Trennung von Rauchern und Nichtrauchern erfolgreich.
     
  5. Möglichkeit: Gewöhnen Sie Ihren Mitarbeitern das Rauchen ab
    Schicken Sie Ihre Raucher beispielsweise zur Aufklärung. Nutzen Sie hierbei die Angebote von externen Dienstleistern. Häufig werden von den Krankenkassen Raucherentwöhnungskurse angeboten, die in Ihrem Haus oder bei der Krankenkasse stattfinden. Dies bedeutet zwar Ausfall von Arbeitszeit, aber die Kurse sind meistens kostenlos, und Sie ersparen sich vielleicht andere Maßnahmen.
     
    Wenn alle technischen, organisatorischen oder baulichen Maßnahmen nicht greifen oder schlicht zu teuer sind, ist das absolute Rauchverbot die einzige Lösung:
     
  6. Möglichkeit: Verhängen Sie ein Rauchverbot im Betriebsgebäude
    Dem Ziel, die Arbeitsräume in zumutbarem Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten, kann auch die Einführung eines Rauchverbots dienen, das Nichtrauchern einen Schutz gegen das so genannte "Passivrauchen" bietet.

    Sie können hierzu ein absolutes Rauchverbot im Betriebsgebäude erlassen. Es darf sich allerdings nicht um eine rein willkürliche Regelung handeln, sondern muss als Ausdruck Ihrer Fürsorgepflicht den berechtigten Interessen Ihres Betriebs oder Ihrer Mitarbeiter dienen. Nicht ausreichend begründet ist es, wenn Sie das gesundheitsschädliche Rauchen verbieten, um den Krankenstand in Ihrem Betrieb zu senken. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet Ihre Regelungskompetenz.
     
    Auch die Interessen der Raucher Ihres Betriebs müssen Sie berücksichtigen. Wollen Sie ein betriebliches Rauchverbot einführen, müssen Sie den Rauchern für ihre Pausen Gelegenheiten zur Verfügung stellen, in denen sie rauchen können. Als Arbeitgeber sind Sie aber grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche Räume zu erstellen, nur um einen ungestörten Rauchgenuss zu ermöglichen. Sie können Raucher vielmehr auf Freiflächen verweisen, wenn dies nicht wegen besonderer Umstände als unzumutbar oder gar schikanös erscheint.