So schützen Sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Wird Ihnen manchmal auch ganz mulmig, wenn Sie hören, worüber sich Ihre Mitarbeiter alles unterhalten? Und sind Sie manchmal auch unsicher, ob Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wirklich intern bleiben? Manche Mitarbeiter sind da wirklich sehr leichtfertig. Auch wenn sie sich unter Umständen nichts Böses denken, hinnehmen müssen Sie so etwas nicht.

Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind ein wichtiges Potenzial Ihres Unternehmens, je nach Branche vielleicht sogar das wichtigste. Natürlich haben Sie ein großes Interesse daran, dass diese Daten auch intern bleiben. Nicht zuletzt deshalb finden sich in vielen Arbeitsverträgen Klauseln, mit denen sich der Mitarbeiter verpflichtet, alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren. Und das ist auch sehr sinnvoll.

Allerdings gibt es auch Mitarbeiter, die diese Klausel zwar unterschrieben haben, aber nicht wirklich ernst nehmen. In der Folge wird dann mit Familie, Freunden und Bekannten über Betriebsinterna geplaudert. Wenn Sie Pech haben, landen diese Informationen so sogar bei der Konkurrenz. Nach einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts in Mainz riskieren diese Mitarbeiter aber ihren Arbeitsplatz. Sogar eine fristlose Kündigung ist denkbar (Urteil vom 16.09.2011, Az. 6 Sa 278/11).

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Laut Arbeitsvertrag war er zu Verschwiegenheit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausdrücklich verpflichtet. Mehrfach hatte er aber Verbindungsdaten und Preise von Lieferanten an dritte Personen weitergegeben. Dies wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen und kündigte deshalb fristlos.

Zu Recht, urteilten die Richter am Landesarbeitsgericht. Sie stellten fest, dass ein solches Geschäfts- und Betriebsgeheimnis bereits dann gegeben ist, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.

Der Arbeitnehmer wollte sich zwar damit rausreden, dass er davon ausgegangen sei, die Daten wären allgemein bekannt. Damit ließen ihn die Richter aber nicht durchkommen. Ihnen reichte alleine der objektive Verstoß gegen die Klausel im Arbeitsvertrag für die Rechtfertigung der Kündigung.

So schützen Sie Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Ein hundertprozentiger Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegen illegale oder sogar kriminelle Machenschaften ist nicht möglich. Mit diesen drei Schritten können Sie aber einen spürbaren Schutz bewirken:

  1. Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Hierzu können Sie zum Beispiel folgende Formulierung verwenden:„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und sie Ditten weder zu offenbaren noch sonst kenntlich oder zugänglich zu machen.“
  2. Vermeiden Sie Missverständnisse, indem Sie die Mitarbeiter nötigenfalls genau darüber informieren, welche Informationen unbedingt vertraulich zu behandeln sind. Bezeichnen Sie diese ausdrücklich als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.
  3. Reagieren Sie bei Verstößen konsequent. Durch Abmahnungen oder im Extremfall Kündigungen machen Sie deutlich, dass Sie ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nötigenfalls schützen. Dies trägt zur Abschreckung bei.

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