Doch Vorsicht: Während handelsrechtlich eine degressive Abschreibung möglich ist, müssen Sie steuerrechtlich beachten, dass immaterielle Wirtschaftgüter keine beweglichen Wirtschaftgüter sind. Die folgenden Vorschriften dürfen Sie daher für immaterielle Wirtschaftsgüter nicht anwenden!
- Degressive Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG)
- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG)
- Sonderabschreibungen (§ 7g EStG)
- Leistungsabschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG)
- Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für bewegliche Anlagen (§ 4 Fördergebietsgesetz)
Die Lösung: Für immaterielle Wirtschaftsgüter nehmen Sie außerplanmäßige Abschreibungen wie
- Teilwertabschreibungen gem § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und
- Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gem § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG vor!
Bildnachweis: Kaspars Grinvalds / stock.adobe.com