Verjährung – Stichtag 31. Dezember
Grundsätzlich verjähren Forderungen aus Werk- und Kaufverträgen nach drei Jahren, und zwar gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Zum 31. Dezember 2006 verjähren also alle Forderungen aus dem Jahre 2003. Passiert bis zum neuen Jahr nichts, brauchen Ihre Schuldner nicht mehr zu bezahlen.
Schützen Sie sich vor der Verjährung
Gehen Sie in drei Schritten vor:
Schritt 1: Suchen Sie alle Rechnungen mit den Forderungen heraus, die Ende 2006 verjähren.
Schritt 2: Prüfen Sie, ob die Forderungen begründet sind (ob also der Kunde sich auf Mängel berufen kann) und ob beim Kunden grundsätzlich noch etwa zu holen ist. Liegt bei Privatkunden zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung vor, ist es besser, wenn Sie die Forderungen ausbuchen.
Schritt 3: Überlegen Sie für die jetzt noch übrigen Rechnungen, welche Schritte Sie einleiten wollen, um die Forderungen durchzusetzen und damit die Verjährung zu hemmen. Was Sie tun können, um die Verjährung zu hemmen:
- Treten Sie mit dem Kunden in ernsthafte Verhandlungen über die Zahlung.
- Oder vereinbaren Sie (schriftlich!) Ratenzahlung.
- Beantragen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, oder
- erheben bzw. beantragen Sie ein gerichtliches Beweisverfahren.
Wenn Sie eine dieser Maßnahmen noch im Dezember ergreifen, verhindern Sie damit die Verjährung der Forderungen zum 31. Dezember.
Sie können sogar dafür sorgen, dass die 3-jährige Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt indem
- Sie Ihren Kunden dazu bekommen Ihre Forderung (schriftlich!) als berechtigt anzuerkennen,
- Sie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme veranlassen – auch wenn die erfolglos bleibt,
- Sie von Ihrem Kunden ein Schriftstück bekommen, in dem er erklärt, sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen.
Zugegeben, riesige Erfolgsaussichten haben diese Maßnahmen bei so alten Forderungen nicht. Aber wenn Sie nur eine einzige Rechnung doch noch eintreiben, hat sich der Aufwand schon gelohnt.