So rechnen Sie Zuschläge für Feiertagsarbeit richtig ab

Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür. Genau wie an anderen gesetzlichen Feiertagen, wollen viele Mitarbeiter dann nicht unbedingt arbeiten. Bei denjenigen, die arbeiten müssen, stellt sich die Frage, wie die Feiertagsarbeit abzurechnen ist. Hauptsächlich geht es dabei darum, ob den Mitarbeitern ein besonderer Feiertagszuschlag zusteht und wie dieser steuerlich behandelt wird.

Kein automatischer Anspruch auf Feiertagszuschlag

Die Arbeit an Feiertagen ist für Mitarbeiter ohne Zweifel eine größere Belastung für das Privatleben, als die Arbeit an normalen Arbeitstagen. Kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer meinen, diese Belastung müsse besonders ausgeglichen werden. Allerdings sind Sie als Arbeitgeber auch nicht für alle besonderen Belastungen Ihrer Mitarbeiter verantwortlich – und vor allem nicht zahlungspflichtig.

Grundsätzlich gilt entgegen einem weit verbreiteten Irrtum, dass Ihren Mitarbeitern nicht automatisch ein besonderer Feiertagszuschlag zusteht. Hierfür bedarf es einer Verpflichtung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Prüfen Sie daher im ersten Schritt, ob Sie zur Zahlung eines Feiertagszuschlags überhaupt verpflichtet sind.

So behandeln Sie einen Feiertagszuschlag steuerlich

Der Gesetzgeber meint es gut mit Mitarbeitern, die an den Feiertagen arbeiten müssen. Wenn Sie als Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag zahlen (müssen), ist dieser für die Mitarbeiter innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG), und zwar für:

  • Neujahr und soweit gesetzlicher Feiertag am 6.1 – 125%
  • Silvester ab 14:00 Uhr – 125%
  • Heiligabend ab 14:00 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag – 150%,

jeweils gerechnet auf Basis des Grundlohns, der für die geleistete Arbeit relevant ist. Grundlohn pro Stunde ist der auf eine Stunde umgerechnete Arbeitslohn, max. aber 50 €/Stunde.

Berechnungsbeispiel: Erhält also ein Mitarbeiter normalerweise einen Stundenlohn von 10,00 €, dürfen Sie ihm bis zu 12,50 € pro Stunde Feiertagszuschlag für die Arbeit an Neujahr steuerfrei auszahlen. Zahlen Sie ihm einen noch höheren Feiertagszuschlag, so ist der 12,50 € übersteigende Betrag / Stunde voll steuerpflichtig.

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