So profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter von einer Gehaltsumwandlung

Eigentlich haben alle fest damit gerechnet, dass die 100 US-$-Barriere für ein Barrel Öl noch im November fällt. Aktuell haben die Preise zwar etwas nachgegeben, aber wenn ganz Deutschland unter einer dicken Schneedecke liegt, wird es mit dem "Frieden" schnell vorbei sein. Aus diesem Grund empfehle es sich, sich schon jetzt auf die nächste Gehaltsrunde einzustellen. Anstatt einer "normalen" Gehaltserhöhung können Sie die angedachte Erhöhung umwandeln. Durch eine Gehaltsumwandlung sparen Sie Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Und nicht nur Sie. Auch Ihre Mitarbeiter können von einer Gehaltsumwandlung profitieren.
So profitieren Sie von einer Gehaltsumwandlung
Mit einer Gehaltsumwandlung verfolgen Sie und Ihr Mitarbeiter das Ziel, laufendes Gehalt in steuerfreie oder pauschal versteuerungsfähige Gehaltsbestandteile umzuwandeln. Um dieses Ziel zu erreichen, stehen Ihnen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung (BFH-Beschluss vom 20.08.1997, Az. VI B 83/97). Dies sind:
  • Umwandlung von Gehalt in einen Sachbezug
  • Umwandlung von Gehalt in später zufließenden Versorgungslohn (dies führt dazu, dass der Zufluss erst in einigen Jahren versteuert wird)
  • Umwandlung von steuerpflichtigen Gehaltsbestandteilen in steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Lohnbestandteile
Fallgruppe 1: Umwandlung von Gehalt in einen Sachbezug
Ihr Mitarbeiter darf seinen Firmenwagen auch für seine privaten Zwecke einsetzen. Als Ausgleich hierfür verzichtet er auf einen Teil seines Gehalts. Der Listenpreis des Pkw beträgt 40.000 €. Ihr Mitarbeiter verfügt über ein Monatsgehalt von 6.000 € und verzichtet jetzt auf 600 €. Sie rechnen:
Gehaltsumwandlung durch Sachbezug
 –
keine Gehaltsumwandlung
mit Gehaltsumwandlung
vereinbartes Gehalt, ursprünglich
6.000 €
6.000 €
Gehaltsverzicht
– €
– 600 €
Summe
6.000 €
5.400 €
Geldwerter Vorteil für i-%-Methode
400 €
400 €
Summe
6.400 €
5.800 €
Entgelt für die private Nutzung von 600 € (max. wird der geldwerte Vorteil von 400 € angesetzt)
– 400 €
– €
steuerpflichtiger Arbeitslohn
6.000 €
5.800 €
Die Gehaltsumwandlung durch Sachzuwendung ist steuerlich nur dann interessant, wenn das von Ihrem Mitarbeiter gezahlte Entgelt höher ist als der steuerliche Sachbezug. Im vorliegenden Fall muss demnach der Gehaltsverzicht mehr als 400 € betragen.
Fallgruppe 2: Umwandlung von Gehalt in später zufließenden Versorgungslohn
Bei dieser Fallgruppe verlagern Sie die Versteuerung von Gehaltsbestandteilen in zukünftige Besteuerungszeiträume. Dieses Modell wird Ihnen vielleicht unter dem Begriff „arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage" bekannt sein. Begünstigt sind die Aufwendungen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.
Übersicht: Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung alte/neue Bundesländer
Jahr
alte Bundesländer
neue Bundesländer
2008
63.600 €
54.000 €
2007
63.000 €
54.600 €
2006
63.000 €
52.800 €
Für das Jahr 2008 können somit in den alten Bundesländern max. 2.544 € (63.600 € x 4%) steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. Für die neuen Bundesländer liegt die Höchstgrenze bei 2.160 € (54.000 € x 4%).
Der steuerliche Vorteil dieser Gehaltsumwandlung besteht darin, dass Ihr Mitarbeiter mit einem Einkommen im Höchststeuersatz auf Gehaltsbestandteile verzichtet und dadurch eine Steuerersparnis von max. 45% erzielt. Im Ruhestand fließt ihm dann die Betriebsrente zu, die zu einem wesentlich geringeren Satz versteuert wird. Die Steuerersparnis liegt in der Differenz der Steuersätze im aktiven Berufsleben und dem Ruhestand.
Fallgruppe 3: Umwandlung von steuerpflichtigen Gehaltsbestandteilen
Der Fiskus und auch die Sozialversicherung erkennen diese Art der Gehaltsumwandlung immer dann an, wenn die Zuwendung freiwillig zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Werden diese Leistungen anstelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht, so liegt keine wirksame Gehaltsumwandlung vor. Ihr Mitarbeiter verfügt über einen im Ergebnis unveränderten Arbeitslohn.
Praxis-Tipp
Aus diesem Grund rate ich Ihnen, nur die anstehenden und von Ihnen freiwillig gezahlten Gehaltserhöhungen in die Umwandlung mit einzubeziehen. Diese werden dann nicht nur vom Fiskus, sondern auch von der Sozialversicherung akzeptiert. Die Gehaltsumwandlung ist nur für die Zukunft, niemals aber für die Vergangenheit möglich.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter, verheiratet, 2 Kinder, Steuerklasse IM, mit einem Bruttogehalt von 4.500 € soll eine Gehaltserhöhung von 500 € erhalten. Sie rechnen:
Übersicht: Abrechnung vor Gehaltserhöhung
 –
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Bruttogehalt
4.500,00 €
4.500,00 €
Lohnsteuer
– 675,16 €
 –
Solidaritätszuschlag
– 22,27 €
 –
Kirchensteuer
– 36,45 €
 –
Summe
– 733,88 €
– €
Krankenversicherung 14,3 %
– 286,78 €
254,72 €
Pflegeversicherung 1,95 %
– 39.19 €
30,28 €
Rentenversicherung 19,9 %
– 447,75 €
447,75 €
Arbeitslosenversicherung 4,2 %
– 94,50 €
94,50 €
Summe
– 868,22 €
827,25 €
Nettoverdienst/Kosten
2.897,90 €
5.327,25 €
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Lohnsteuertabelle 2007. Auch wenn Sie das Gehalt um 500 € brutto erhöhen, kommen bei Ihrem Mitarbeiter nur 275,20 € (3.173,10 € – 2.897,90 €) an. Die Gehaltserhöhung kostet Sie zusätzlich 60,25 € (887,50 € – 825,25 €) Sozialabgaben je Monat. Mit Hilfe einer Gehaltsumwandlung können Sie Ihrem Mitarbeiter die 500 € brutto für netto zukommen lassen. Sie selbst sparen die Sozialversicherungsbeiträge.