So melden Sie die Gesonderte Meldung mit Grund 57

Immer wieder führt die Aufforderung des Rentenversicherungsträgers nach Abgabe der Gesonderten Meldung mit Grund 57 zu Fragen in der Lohnbuchhaltung. Im Folgenden lesen Sie, wann Sie diese Meldung erstellen müssen und was sich überhaupt dahinter verbirgt.

Das müssen Sie über die Gesonderte Meldung wissen

Die Gesonderte Meldung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Mit der Gesonderten Meldung werden seitdem die Grundlagen für die Rentenberechnung der Arbeitnehmer geschaffen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen sowie für den Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen.

In die Rentenberechnung fließen die Entgelte der letzten 12 Monate ein. Da kurz vor Rentenbeginn in aller Regel keine DEÜV-Meldung anfällt, wurde die Gesonderte Meldung mit Grund 57 eingeführt.

Sie müssen die Gesonderte Meldung mit Grund 57 erstellen, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Rentenversicherungsanstalt dies verlangt. Die Gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenberginn enthält. Anders formuliert: die Meldung darf nicht vor der viertletzten Abrechnung vor Rentenbeginn erstattet werden.

Der Meldezeitraum der Gesonderten Meldung umfasst das aktuelle Kalenderjahr bis (frühestens) dem letzten Kalendertag des viertletzten Monas vor Rentenbeginn.

Beispiel Gesonderte Meldung:

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Altersrente am 1.9. und verlangt die Gesonderte Meldung von seinem Arbeitgeber am 15.4.

Frühester Zeitpunkt für die Gesonderte Meldung: 1.6.

Meldezeitraum: 1.1.–31.5.

Da die Altersrente zum 1.9. beginnt, endet einen Tag vorher das Beschäftigungsverhältnis. Dieses wird dann mit einer Abmeldung (Abgabegrund 30) gemeldet. Der Meldezeitraum der Abmeldung schließt sich an den vorherigen Meldezeitraum direkt an, also Meldezeitraum 1.6. bis 31.8.

Beitragspflichtiges Entgelt der Gesonderten Meldung

In der Gesonderten Meldung müssen Sie die Entgelte des Meldezeitraums erstatten. Damit unterscheidet sich diese Meldung nicht von den übrigen Sozialversicherungsmeldungen.

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