So läuft eine Betriebsversammlung ab
Um gleich zu Beginn mit einem Missverständnis aufzuräumen: Der Begriff der Betriebsversammlung ist gesetzlich definiert in § 42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es handelt sich bei einer Betriebsversammlung um die Versammlung aller Mitarbeiter des Betriebes auf Einladung des Betriebsrats. Wenn also der Arbeitgeber alle Mitarbeiter zusammenruft, handelt es sich nicht um eine Betriebsversammlung im Sinne des Gesetzes.
Der Sinn einer Betriebsversammlung
Eine Betriebsversammlung soll dem Informationsaustausch zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft dienen. Gleichzeitig muss der Betriebsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Die Anzahl der Betriebsversammlungen
Der Betriebsrat ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und dabei einen Tätigkeitsbericht zu präsentieren. Ist der Betrieb in einzelne Abteilungen aufgegliedert, können zwei der vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.
Zusätzlich kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Betriebsversammlung ist der Betriebsrat darüber hinaus sogar verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber gewünscht wird.
Der Termin der Betriebsversammlung
Den Zeitpunkt der Betriebsversammlung bestimmt der Betriebsrat. Er hat darüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Betriebsversammlungen müssen regelmäßig während der Arbeitszeit stattfinden.
Rederecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie über den betrieblichen Umweltschutz Bericht zu erstatten. Ebenfalls hat er über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Mitarbeiter zu berichten.
Die Einberufung der Versammlung
Für die Einberufung ist, wie gesagt, der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig. Sie erfolgt durch einen Beschluss des Betriebsrats. Mit dem Einberufungsbeschluss werden die Arbeitnehmer zur Versammlung eingeladen. Außerdem hat der Betriebsrat auch seinen Arbeitgeber, die Gewerkschaft und etwaige Sachverständige einzuladen. Bei der Gewerkschaft gilt das natürlich nur dann, wenn sie auch im Betrieb vertreten ist. Sachverständige sind natürlich nur bei einer Erforderlichkeit zu laden. Wichtig: Die Tagesordnung ist vorab mitzuteilen.
Einladungsfrist
Das Gesetz sieht keine Einladungsfrist vor. Es ist aber empfehlenswert, eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann es aber auch erforderlich sein, eine wesentlich kürzere oder längere Einladungsfrist einzuhalten.
Teilnahmerecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Im Gegenzug gibt es jedoch keine Verpflichtung zur Teilnahme. Nehmen Arbeitnehmer teil, ist ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Sogar eventuell entstehende Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht einseitig untersagen und verbieten.
Findet die Versammlung auf Wunsch des Betriebsrats oder eines Viertels der Belegschaft statt, muss sie, im Gegensatz zu den ordentlichen Betriebsversammlungen, außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Zeit wird dann nicht als Arbeitszeit vergütet.
Bildnachweis: Syda Productions /AdobeStock
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