Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch für die Geschäftsfrau (FG Köln Az. 10 K 4600/04). Das Finanzamt hatte bemängelt, dass Kilometerstände nicht mit Angaben der Werkstatt übereinstimmten, was das Kölner Gericht verwarf, mit dem Hinweis auf "eigene Erfahrungen", dass Rechnungsangaben nicht immer völlig genau seien.
Weiterhin hatten die Finanzbeamten die Kilometerangaben unter Verwendung eines Routenplaners aus dem Internet überprüft und eine Abweichung von 40 Kilometern auf einer Strecke von 800 Kilometern als Fehleintragung bewertet. "Überzogen" nannte das Gericht diese Einschätzung, Fahrer von Dienstwagen seien nicht verpflichtet, mittels Routenplaner die kürzeste Strecke zu bestimmen.
Das Finanzamt darf sich nicht pauschal weigern, Fahrtkosten anzuerkennen, nur weil es im Fahrtenbuch kleinere Ungenauigkeiten gibt.