Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt im Betrieb. Das heißt, der Arbeitnehmer muss Ihnen einen Befreiungsantrag vorlegen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer über die Befreiungsmöglichkeit zu informieren, Sie sollten dies aber trotzdem tun. Denn Sie können davon ausgehen, dass Ihre Minijobber brutto für netto arbeiten wollen. Eine kleine Information dazu schadet schließlich nicht.
Es bietet sich an, Ihren Minijobbern einen Personalfragebogen samt Befreiungsantrag auszuhändigen. Diese Unterlagen sollen dann Ihre neuen Minijobber bei Beschäftigungsbeginn im Lohnbüro vorlegen. So gewährleisten Sie auch die wichtige Fristeinhaltung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Denn nur, wenn Sie innerhalb der Fristen die Anmeldung zur Minijob-Zentrale erstatten, kann die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn wirksam werden.
Fristen bei Befreiungsantrag beachten
Den Befreiungsantrag müssen Sie im Lohnbüro mit einem Eingangsvermerk versehen und zu den Entgeltunterlagen nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Beitragsverfahrensverordnung – BVV). Als Arbeitgeber sind Sie nämlich verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages anzuzeigen (§ 5 Abs. 12 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV -).
Durch eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel "5" zur Rentenversicherung zeigen Sie das Vorliegen eines Befreiungsantrages an. Halten Sie diese Frist unbedingt ein.
Hier finden Sie den Befreiungsantrag von der Minijobzentrale.
Wirkung der Befreiung
Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber – frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1.5. einen Minijob. Er legt den Befreiungsantrag am 1.5. vor.
Lösung: Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit der Mai-Abrechnung (Ende Mai) bei der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel x5xx und Personengruppenschlüssel 109 an.
Andernfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.
Die Minijob-Zentrale kann diesem Antrag innerhalb eines Monats widersprechen. Allerdings passiert dies nur aus einem triftigen Grund.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1.3. einen Minijob. Er legt den Befreiungsantrag aber erst am 12.7. vor.
Lösung: Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit der März-Abrechnung bei der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel x1xx und Personengruppenschlüssel 109 an.
Die Befreiung wirkt erst ab 1.9. "nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt"
Erst dann kann der Arbeitgeber den Minijobber "rentenversicherungsfrei" ab 1.9. mit dem Beitragsgruppenschlüssel x5xx und Personengruppenschlüssel 109 anmelden.