Das BAG zur Sozialplanabfindung
Als Betriebsrat interessiert Sie sicherlich auch, inwieweit Sie gegen die finanzielle Ausstattung eines Sozialplans vorgehen können.
Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert. Die Richter haben in der Entscheidung klargestellt, dass ein Sozialplan dann fehlerfrei aufgestellt ist, wenn er eine erhebliche Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht.
Auswirkungen für den Betriebsrat
Da nur verteilt werden kann, was Ihr Arbeitgeber tatsächlich bereitstellen kann, kommt es darauf an, wie viel das ist.
Um unnötige Streitereien zu verhindern, sollten Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber von Anfang an zwingen, die Karten offen auf den Tisch zu legen, bzw. im Zweifelsfall von einem unabhängigen Fachmann ermitteln lassen, wie viel tatsächlich verteilt werden kann.
Beachten Sie dabei: Nach § 80 Abs. 3 BetrVG können Sie – allerdings erst nach näherer Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber – solche Experten hinzuziehen.
Die Kosten dafür trägt Ihr Arbeitgeber als Kosten der Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG).