So hoch muss eine Sozialplanabfindung sein

Die Höhe der Sozialplanabfindung bereitet den Betriebsräten in der Praxis immer wieder Kopfzerbrechen und führt häufig zu Streitereien mit dem Arbeitgeber. Denn Paragraph 112 BetrVG in dem der Sozialplan geregelt ist, enthält keine bindenden Vorgaben für die Höhe der Sozialplanabfindung.
Sozialplanabfindung festlegen
Es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, welche Kriterien für die Bemessung der Abfindungshöhe zu berücksichtigen sind oder wie die Sozialplanabfindung berechnet werden soll.

Das BAG zur Sozialplanabfindung
Als Betriebsrat interessiert Sie sicherlich auch, inwieweit Sie gegen die finanzielle Ausstattung eines Sozialplans vorgehen können.
 
Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert. Die Richter haben in der Entscheidung klargestellt, dass ein Sozialplan dann fehlerfrei aufgestellt ist, wenn er eine erhebliche Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht.

Die Grenze darf dabei nur unterschritten werden, wenn ein höheres Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist (BAG, Urteil vom 24.08.2004, Az.: ABR 23/03).

Auswirkungen für den Betriebsrat
Da nur verteilt werden kann, was Ihr Arbeitgeber tatsächlich bereitstellen kann, kommt es darauf an, wie viel das ist.

Um unnötige Streitereien zu verhindern, sollten Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber von Anfang an zwingen, die Karten offen auf den Tisch zu legen, bzw. im Zweifelsfall von einem unabhängigen Fachmann ermitteln lassen, wie viel tatsächlich verteilt werden kann.

Beachten Sie dabei: Nach § 80 Abs. 3 BetrVG können Sie – allerdings erst nach näherer Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber – solche Experten hinzuziehen.
Die Kosten dafür trägt Ihr Arbeitgeber als Kosten der Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG).