So führen Sie für Heimarbeiter Sozialversicherungsbeiträge ab

Was in vielen Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen nach wie vor nicht bekannt ist: Heimarbeiter sind nicht etwa selbstständige Subunternehmer, sondern wie abhängige Arbeitnehmer zu behandeln. Weil ein Unternehmen dies nicht beachtete und für Heimarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abführte, musste es jetzt insgesamt 200.301,16 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern.

Beschäftigt auch Ihr Betrieb Heimarbeiter und rechnen Sie diese auch wirklich korrekt ab?

Sozialversicherungsbeiträge für Heimarbeiter
Das LSG Bayern hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen zahlreiche Mitarbeiter beschäftigte, die von zu Hause aus Einzelteile sortierten bzw. Produkte in Spezialkartons verpackte. Diese Mitarbeiter rechnete der Betrieb als sozialversicherungsfreie Selbstständige ab. Der zuständige Sozialversicherungsträger führte schließlich eine Betriebsprüfung durch und wertete fast alle diese Mitarbeiter als Heimarbeiter.
Damit seien sie abhängig und deshalb in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Das Sozialgericht Regensburg und in nächster Instanz das LSG Bayern gaben dem Sozialversicherungsträger Recht (LSG Bayer, Urteil vom 8, Mai 2007, Az.: L 5 KR 12/04; Revision wurde nicht zugelassen).

Warum Heimarbeiter Arbeitnehmer sind
Wenn Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung entscheiden, ob ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, fragen Sie vermutlich zunächst nach seiner Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftrag-/ bzw. Arbeitgeber. Dieses Vorgehen ist auch völlig korrekt: Die Weisungsgebundenheit ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Beurteilung einer Beschäftigung. Das gilt aber nicht – dies betonte das LSG Bayern in seiner Begründung – für Heimarbeiter.
Bei Heimarbeitern handelt es sich um Mitarbeiter, die regelmäßig in der eigenen Wohnung tätig werden. Sie sind deshalb immer mehr oder weniger weisungsfrei, was den Ort und die Zeit der Tätigkeit betrifft.
Die Sozialversicherungspflicht knüpft für Heimarbeiter also nicht an ihre Weisungsgebundenheit, sondern an ihre wirtschaftliche Abhängigkeit an: Diese Mitarbeiter verfügen nicht selbstständig über das Ergebnis ihrer Arbeit und bieten dieses auch nicht auf dem Markt zu einem frei verhandelbaren Preis an. Heimarbeiter arbeiten dem Unternehmen nur zu.
Das Arbeitsmaterial wird ihnen zur Verfügung gestellt (falls nötig außerdem Arbeitsmittel sowie Maschinen). Das Sozialversicherungsrecht geht daher von einem Schutzbedürfnis und deshalb von der Sozialversicherungspflicht eines Heimarbeiters aus (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitergesetz (HAG), § 12 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)).

Heimarbeiter: Das gilt für die Steuern …
Heimarbeiter sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und müssen Ihnen deshalb die Lohnsteuerkarte vorlegen. Andernfalls sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten und abzuführen. Ein Heimarbeiter kann wie alle anderen Arbeitnehmer auch geringfügig von Ihnen beschäftigt werden. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach § 40a Einkommenssteuergesetz /EStG) zu pauschalisieren (1 oder 20% für 400-Euro-Kräfte und 25% für kurzfristig Beschäftigte).

Heimarbeiter: Beachten Sie folgende Besonderheit
Zahlt Ihr Unternehmen einem Heimarbeiter Zuschläge, die mit der Heimarbeit verbundene Aufwendungen ausgleichen sollen (Miete, Heizung, Beleuchtung etc.) und die der Mitarbeiter neben dem Grundlohn erhält, dürfen Sie diese als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 ESTG bzw. als Werkzeuggeld nach § 3 Nr. 30 EStG behandeln. Die Zuschläge sind damit steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit Sie 10% des Grundlohns nicht übersteigen.
… und Sozialversicherung
Das von einem Heimarbeiter erzielte Arbeitsentgelt ist in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Sie führen für einen Heimarbeiter – wie für alle anderen Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen auch – Beiträge zur Kranken- und Pflege sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.