Zunächst müssen Sie mit Ihren Mitarbeitern eine solche Anwesenheitsprämie vereinbaren. Dies kann im Rahmen einer einvernehmlichen Ergänzung des Einzelarbeitsvertrags oder – beim Vorhandensein eines Betriebsrats – im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geschehen. Vergessen Sie dabei nicht den Passus über die Kürzung der Anwesenheitsprämie im Krankheitsfall.
Nach § 4a EFZG ist eine Kürzung zwar zulässig, aber für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit nur um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das Ihr Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt an diesem Tag verdient hätte.
Die Regelung für Ihre Anwesenheitsprämie könnte dann folgendermaßen aussehen:
Der Arbeitnehmer erhält zusammen mit dem Januargehalt für jeden vollen Kalendermonat, den das Arbeitsverhältnis im jeweils vorherigen Kalenderjahr bestanden hat, eine Anwesenheitsprämie in Höhe von … Euro. Pro Krankheitstag im Vorjahr kann der Arbeitgeber die Anwesenheitsprämie um ein Viertel des Arbeitsentgelts kürzen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.