So buchen Sie die Umsatzsteuer richtig

Die Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt zahlen, und die Vorsteuer, die Sie aus Einkäufen ziehen, berechnen Sie selbst. Dabei ist wegen der Anhebung des Steuersatzes auf 19 Prozent erhöhte Aufmerksamkeit geboten - vor allem bei folgenden Sonderfällen.
Wertgutscheine
Verkaufen Sie Wertgutscheine an Kunden, die diese gegen Waren oder Leistungen eintauschen können, ist für die Umsatzsteuer nicht der Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs maßgebend. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem der Gutschein eingetauscht wird. Verkaufen Sie einen Gutschein 2006 an einen Kunden und löst der den Gutschein erst 2007 ein, buchen Sie den Umsatz auch erst dann. Sie führen folglich 19 % Umsatzsteuer ab.
Grund: Ein Gutschein ist lediglich eine Quittung. Die Lieferung oder Leistung erfolgt erst bei der Einlösung (Bundesfinanzministerium, 22.4.1986, Aktenzeichen: IV A 2 – S 7100 – 24/86).

Rabatte und Nachlässe

Verringert sich ein Rechungsbetrag für Leistungen, die Sie bis zum 31.12.2006 erbracht haben, nachträglich in 2007 (z. B. wenn Sie Skonto gewähren oder den Rechnungsbetrag aus Kulanz verringern), müssen Sie die abgeführte Umsatzsteuer korrigieren. Dabei legen Sie 16 % Umsatzsteuer zugrunde. Genauso verfahren Sie beim Vorsteuerabzug, wenn sich die Kosten für eingekaufte Waren oder Leistungen verringern.
Entnahme von Gegenständen
Wenn Sie Gegenstände aus Ihrem Betriebsvermögen in Ihr privates Vermögen übernehmen, behandeln Sie das umsatzsteuerlich wie einen Verkauf. Findet die anstehende Entnahme noch in 2006 statt, fallen nur 16 % Umsatzsteuer an. Sie sollten Entnahmen also möglichst auf dieses Jahr vorziehen.