So berechnen Sie Standzeiten korrekt

Das Thema Standzeiten führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Dabei lassen sich überlange Standzeiten eigentlich durch klare Regeln vermeiden. Damit Sie im Streitfall einen Nachweis für die angefallenen Standzeiten besitzen, sollten Sie Ihren Fahrzeugen Formulare mitgeben, auf denen Sie Ankunft und Uhrzeit seit Bereitschaft zu Be- und Entladung eintragen können

Standzeiten in der Praxis

Üblich ist, dass Absender und Frachtführer eine vertragliche Lade- bzw. Entladezeit von jeweils maximal 2 Stunden vereinbaren. Das entspricht der Regelung in § 5 der Vertragsbedingungen für Güterverkehrs- und Logistikunternehmer. Erst nach diesen 2 Stunden beginnen also – sofern Sie nichts anderes vereinbart haben – die eigentlichen Standzeiten.

Doch in letzter Zeit häufen sich nach Auskunft vieler Logistikunternehmer die Fälle, bei denen der Frachtführer wegen zu geringen Personals beim Empfänger länger warten muss, bis die Beladung abgeschlossen ist.

Beispiel:

Ihr Fahrer erreicht pünktlich sein Ziel beim Empfänger. Doch am Lieferstandort stauen sich die LKW. Er muss insgesamt 2 Stunden warten, bevor die Entladung abgeschlossen ist. Für Sie stellt sich die Frage, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Grundsätzlich gilt: haben Sie als Frachtführer klare Ladezeiten vereinbart, haben Sie natürlich Anrecht auf "angemessene" Vergütung Ihrer Wartezeit, die durch Gründe außerhalb Ihres eigenen Risikobereichs entstehen. So regelt es § 412 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs.

Zitat: "Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich
zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er
Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
"

Die Problematik: Der Gesetzgeber bestätigt mit diesem Paragraphen zwar Ihren Anspruch auf Standgeld, aber er trifft keine Aussagen zur korrekten Bemessung seiner Höhe.