So berechnen Sie die Wohnfläche von Terrassen & Balkonen richtig

Der Streit um die richtige Wohnfläche nimmt immer mehr zu. Viele Mieter messen ihre Wohnungen aus und stellen Abweichungen zu den Angaben im Mietvertrag fest. Auch die Wohnfläche von Terrassen und Balkonen gehören dazu und in vielen solchen Fällen hat mittlerweile der BGH entscheiden müssen.

10%-Regel gilt bei Wohnflächenabweichung

Dabei gilt die Grundregel: Wird ein Mietvertrag geschlossen und stellt sich dann später heraus, dass die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter die Miete entsprechend mindern, wenn die Abweichung mehr als 10% ausmacht. So hat es der BGH schon im Jahr 2004 entschieden (Az. VIII ZR 295/03).

Wohnfläche von Terrasse und Balkon richtig berechnen

Eine sehr häufige Ursache für Flächenabweichungen besteht darin, dass Mieter und Vermieter unterschiedliche Auffassungen vertreten, mit welchem Flächenmaß Balkone und Terrassen angesetzt werden. Hier hat eine BGH-Entscheidung (Urteil v. 22.04.09, Az. VIII ZR 86/08) eine besondere Bedeutung. Danach gilt Folgendes:

  • Bei Mietverträgen, die bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden, dürfen Vermieter bis zu 50% der Terrassenflächen auf die Wohnfläche anrechnen.
  • Bei Mietverträgen, die ab dem 01.01.2004 geschlossen wurden, dürfen Vermieter bis zu 25% der Terrassenflächen auf die Wohnfläche anrechnen. Ein höheres Flächenmaß darüber hinaus kann nur angesetzt werden, wenn der Balkon bzw. die Terrasse im Einzelfall besonders aufwändig gestaltet bzw. für den Mieter von überdurchschnittlichem Wohnwert ist. 

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