Beachten Sie diese Zeitgrenze
Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt, dass sie insgesamt an nicht mehr als 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf. Dabei müssen Sie unterscheiden, ob Sie den 2-Monats-Zeitraum oder die 50-Arbeitstage-Grenze verwenden.
Sie wenden die 2-Monatsgrenze an, wenn die Beschäftigungen an mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche ausgeübt werden. Bei weniger Arbeitstagen gilt die 50 Arbeitstage-Grenze.
Wenn Sie mehrere Beschäftigungen mit mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche zusammenrechnen müssen, dann treten an die Stelle der 2 Monate 60 Kalendertage, wenn es sich nicht jeweils um volle Kalendermonate handelt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer soll bei Ihnen vom 1.7.- 31.7. (5-Tage-Woche) arbeiten. Er hat aber bereits bei einem anderen Arbeitgeber vom 1.4.- 30.4. als Kurzfristiger gearbeitet (5-Tage-Woche).
In diesem Fall handelt es sich bei den Beschäftigungszeiten um volle Kalendermonate, sodass hier auf den 2-Monats-Zeitraum abgestellt wird.
Nicht mehr als 50 Arbeitstage
Soll der Arbeitnehmer bei Ihnen an mindestens 5 Tagen die Woche arbeiten, nachdem er in einer früheren kurzfristigen Beschäftigung an weniger Tagen gearbeitet hat, so gilt die 50-Arbeitstage-Grenze. Anders formuliert: Bei der Zusammenrechnung dürfen nicht mehr als 50 Arbeitstage herauskommen, damit noch eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
So berechnen Sie einen Nachtdienst
Sollten Sie einen kurzfristigen Arbeitnehmer im Nachdienst einsetzen, so stellt sich die Frage, inwieweit hierbei die Tage in Ansatz gebracht werden. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
Übrigens: Übt ein Kurzfristiger mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern an einem Tag aus, so ist auch hier nur ein Tag anzusetzen.