Der Gesetzgeber senkt ab 1.1.2015 den allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung um 0,9 Prozent auf dann 14,6 Prozent bzw. 14,0 Prozent. Hintergrund sind die teilweise sehr hohen Rücklagen der Krankenkassen in Milliardenhöhe, sodass der Beitragssatz gesenkt werden kann. Für Arbeitgeber ist es aber nur eine Scheinsenkung. Denn der Arbeitgeberanteil bleibt auch 2015 unverändert bei 7,3 % des beitragspflichtigen Entgelts.
Lediglich der Arbeitnehmeranteil wird variabel gestaltet. Das heißt: Beitragssatzerhöhungen der Krankenkassen kosten nur den Arbeitnehmer zusätzliches Geld. Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge müssen Sie im Lohnbüro jedoch bereits in der Lohnabrechnung berücksichtigen und für die Krankenkassen einziehen.
So berechnen Sie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2015
Zunächst ist der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil vom allgemeinen Beitragssatz zu berechnen. Das sind im Jahr 2015 jeweils 7,3 Prozent. Das Ergebnis wird dann kaufmännisch gerundet und verdoppelt.
Anschließend kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom beitragspflichtigen Entgelt für den Arbeitnehmer hinzu.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält 3.000 € im Monat. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz von 0,9 % ab 1.1.2015.
Arbeitgeberanteil:
7,3 % x 3.000 € = 219,00 €
Arbeitnehmeranteil:
7,3 % x 3.000 € = 219,00 €
Zusatzbeitrag nur für den Arbeitnehmer
0,9 % x 3.000 € = 27,00 €
Arbeitnehmeranteil insgesamt: 246,00 €
Spezialfall: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Neben dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, müssen Sie in der Lohnabrechnung für bestimmte Personengruppen einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben. Es handelt sich dabei in der betrieblichen Lohnabrechnung letztendlich um Arbeitnehmer in einem Freiwilligendienst und um Geringverdiener (Auszubildende mit nicht mehr als 325 € im Monat). Also anders formuliert um Personengruppen, deren Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber getragen wird.
Neuer Beitragsnachweis
Die Zusatzbeiträge müssen Sie über den Beitragsnachweis in einem extra Feld an die Krankenkassen abführen. Sorgen Sie dafür, dass Sie im Betrieb rechtzeitig – vor der Januarabrechnung das Lohnprogramm mit dem neuen Rechtsstand aktualisiert haben. Denn neben den rechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel, müssen die Beitragsnachweise ab 2015 auch in einem neuen Datensatzformat versendet werden.