So bemisst sich die Anzahl der Personalräte

Mit der Erstellung einer Wählerliste stellen Sie fest, wie viele Beschäftigte regelmäßig Ihrer Dienststelle angehören beziehungsweise zuzurechnen sind. Danach bemisst sich auch die Anzahl der Personalräte in Ihrem Betrieb.
So viele Personalräte brauchen Sie
Beispielrechnung:
Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BpersVG) sind
  • bei 5 bis 20 Beschäftigten ein Personalratsmitglied
  • bei 21 bis 50 Beschäftigten drei Personalräte
  • bei 51 bis 150 Beschäftigten fünf Personalräte und
  • bei 151 bis 300 Beschäftigten sieben Personalräte
zu wählen.
Die genaue Zahl finden Sie in Ihrem Personalvertretungsgesetz bzw. in § 16 BpersVG.
Der Gesetzgeber schreibt lediglich eine ungerade Zahl an Personalräten (wegen eindeutiger Abstimmungsergebnisse) und die Höchstzahl von 31 Personalrats-Mitgliedern (um die Handlungsfähigkeit des Gremiums zu erhalten) vor.
Zudem müssen Sie ermitteln, wie viele Personalratssitze einer Beschäftigungsgruppe (sofern mehr als 3 Personalräte zu wählen sind) zustehen, da die Beschäftigtenzusammensetzung sich auch im Personalrat widerspiegeln soll.

Regeln:

  • jede Gruppe bis 51 Mitglieder erhält einen,
  • bis 200 Mitglieder zwei und
  • bis 600 Mitglieder drei Vertreter im Personalrat.
Außerdem sollten die Beschäftigungsgruppen in der Dienststelle auch im Personalrat quotiert vertreten sein.
Beispiel:
Ihre Dienststelle besteht aus 201 Beschäftigten, von denen 150 Beamte und 51 Angestellte sind.
Dann sind 7 Personalräte zu wählen, von denen mindestens zwei Beamte und ein Angestellter sein müssen. Alle anderen vier Sitze werden je nach Wählerstimmen verteilt.
Des Weiteren sollten (nicht müssen) Sie als Wahlvorstand darauf hinweisen,
  • dass die einzelnen Beschäftigungsarten (z.B. Sachbearbeiter, Werkstätten, verschiedene Laufbahngruppen der Beamten) sowie
  • die beiden Geschlechter entsprechend Ihrem Zahlenverhältnis in der Belegschaft im Personalrat vertreten sind. Voraussetzung ist natürlich, dass sich auch die entsprechenden Kandidaten finden lassen.
Dies ist jedoch nicht erzwingbar und hat somit keine Auswirkungen auf die Gültigkeit einer Wahl.