Skiunfall: Holen Sie sich die Entgeltfortzahlung zurück

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter aufgrund eines Skiunfalls ausfällt, hat das gleich mehrfach Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Neben den organisatorischen Folgen, müssen Sie in der Regel Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit leisten.

Holen Sie die als Entgeltfortzahlung geleisteten Beiträge nach einem Skiunfall zurück
Sie können sich unter Umständen die als Entgeltfortzahlung geleisteten Beträge zurückholen.

Neben den normalen Möglichkeiten für Kleinbetriebe über die Umlagekasse U1, können Sie sich als Arbeitgeber in einem Fall die geleisteten Beträge erstatten lassen. Und zwar dann, wenn Ihr Arbeitnehmer bei einem Skiunfall von einem Dritten schuldhaft verletzt wurde und Sie deshalb Entgeltfortzahlung geleistet haben.

Skiunfall: Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher
Der Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher resultiert dann aus §6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Er umfasst

  • die geleistete Entgeltfortzahlung
  • darauf entfallende von Ihnen abgeführte Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit,
  • Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie
  • gegebenenfalls von Ihnen zu leistende Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen unverzüglich alle zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Angaben machen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Personalien des Schädigers.

Das geht aber nicht so weit, dass Sie mit der Entgeltfortzahlung Ihrem Arbeitnehmer gegenüber warten dürfen, bis der Schädiger an Sie gezahlt hat. Sie müssen insoweit in Vorkasse treten.