Sind Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung identisch?
Die Antwort: Die Jahresabrechnung, die Sie von Ihrem Verwalter erhalten, ist nicht mit der Betriebskostenabrechnung identisch. Welche Posten Ihr Mieter konkret tragen muss, steht in Ihrem Mietvertrag.
Vor allem können Sie nicht alle Positionen Ihrer Jahresabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Insbesondere die folgenden Positionen können Sie nicht auf Ihren Mieter umlegen, und zwar auch nicht unter dem Punkt "sonstige Betriebskosten":
- Verwalterhonorar
- Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Kontos
- Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
- Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
Achtung: Vergessen Sie die Grundsteuer nicht
Die Grundsteuer ist in Ihrer Jahresabrechnung nicht enthalten, sondern Sie enthalten darüber eine separate Rechnung vom Finanzamt. Denken Sie daran, diese Position in Ihre Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, denn sie ist auf Ihren Mieter umlegbar.
Achten Sie auf den Verteilerschlüssel
Auch hinsichtlich des Verteilerschlüssels können sich Unterschiede zwischen den beiden Abrechnungen ergeben. So kann der Verwalter die Kosten in Ihrer Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt haben, in Ihrer Betriebskostenabrechnung müssen Sie vielleicht nach einem anderen Verteilerschlüssel, beispielsweise nach Quadratmetern abrechnen. Welcher Verteilerschlüssel bei Ihrer Betriebskostenabrechnung gilt, sagt Ihnen Ihr Mietvertrag.
Fazit:
Jahres- und Betriebskostenabrechnung sind zweierlei. Welche Positionen der Jahresabrechnung Sie konkret auf Ihren Mieter umlegen können, finden Sie in Ihrem Mietvertrag.
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