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Sind Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung identisch?

Ihre Frage: Ich habe mir eine vermietete Eigentumswohnung gekauft und muss für 2015 erstmalig die Betriebskostenabrechnung für meinen Mieter machen. Ist diese identisch mit der Jahresabrechnung, die ich vom Verwalter erhalte, oder gibt es hier Unterschiede, die ich beachten muss?

Sind Jahresabrechnung und Betriebskostenabrechnung identisch?

Die Antwort: Die Jahresabrechnung, die Sie von Ihrem Verwalter erhalten, ist nicht mit der Betriebskostenabrechnung identisch. Welche Posten Ihr Mieter konkret tragen muss, steht in Ihrem Mietvertrag.

Vor allem können Sie nicht alle Positionen Ihrer Jahresabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Insbesondere die folgenden Positionen können Sie nicht auf Ihren Mieter umlegen, und zwar auch nicht unter dem Punkt "sonstige Betriebskosten":

  • Verwalterhonorar
  • Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Kontos
  • Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • Beiträge zur Instandhaltungsrücklage

Achtung: Vergessen Sie die Grundsteuer nicht

Die Grundsteuer ist in Ihrer Jahresabrechnung nicht enthalten, sondern Sie enthalten darüber eine separate Rechnung vom Finanzamt. Denken Sie daran, diese Position in Ihre Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, denn sie ist auf Ihren Mieter umlegbar.

Achten Sie auf den Verteilerschlüssel

Auch hinsichtlich des Verteilerschlüssels können sich Unterschiede zwischen den beiden Abrechnungen ergeben. So kann der Verwalter die Kosten in Ihrer Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt haben, in Ihrer Betriebskostenabrechnung müssen Sie vielleicht nach einem anderen Verteilerschlüssel, beispielsweise nach Quadratmetern abrechnen. Welcher Verteilerschlüssel bei Ihrer Betriebskostenabrechnung gilt, sagt Ihnen Ihr Mietvertrag.

Fazit:

Jahres- und Betriebskostenabrechnung sind zweierlei. Welche Positionen der Jahresabrechnung Sie konkret auf Ihren Mieter umlegen können, finden Sie in Ihrem Mietvertrag.

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