Sind bei Handwerkerleistungen an Eigenheim oder Wohnung Steuererstattungen möglich?

Seit 2009 werden handwerkliche Tätigkeiten, die Steuerpflichtige in ihrem Haushalt durchführen lassen, steuerlich begünstigt. Dazu zählen Modernisierungen ebenso wie Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Erfahren Sie hier, bei welchen Leistungen Steuererstattungen möglich sind.

Welche Leistungen werden gefördert? § 35a des Einkommensteuergesetzes erläutert, welche Leistungen gefördert werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Dach- oder Fassadenarbeiten
  • Elektroarbeiten
  • Fenster- und Türeneinbau
  • Fußbodenarbeiten
  • Pflasterarbeiten
  • Wartungen, Schönheitsreparaturen
  • Sanitärarbeiten
  • Baderneuerung
  • Kamin- oder Kücheneinbau
  • Möbelmontagen

Da die Leistungen im Haushalt erfolgen müssen, sind solche, die direkt im Handwerksbetrieb durchgeführt werden, nicht berücksichtigungsfähig. Der Begriff Haushalt ist auch zu beachten, wenn bei einem Hauskauf Handwerker beauftragt werden. Zwischen den Beauftragungen und der Begründung des Haushaltes sollte keine größere Zeitspanne liegen.

Handwerkliche Tätigkeiten sind auch in Mietwohnungen steuerlich zu berücksichtigen. Insbesondere in den Nebenkostenabrechnungen der Vermieter sind häufig Sachverhalte enthalten, die von Bedeutung sind, z. B. Hauswart, Gartenpflege, Wartung von Aufzügen, Dachrinnenreinigung o.ä. Auch können Steuererstattungen möglich sein.

Welche Leistungen werden nicht gefördert?

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht berücksichtigt. Eine Neubaumaßnahme gilt als abgeschlossen, wenn das Haus bewohnbar ist. Dies bedeutet, dass Maßnahmen nach dem Einzug zu berücksichtigen wären. Auch Handwerkerleistungen, die bereits durch öffentliche Maßnahmen wie zinsbillige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert wurden, fallen nicht mehr unter die Abziehbarkeit. 

Steuervergünstigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen!

20 % der jeweiligen Leistung werden vom Finanzamt erstattet. Dies kann nur erfolgen, wenn die Handwerkerrechnungen eine Unterteilung in Material und Leistung aufweisen. Auch angefallene Fahrtkosten zählen zum Leistungsanteil. Die höchstmögliche Förderung beträgt jährlich 1.200 EUR. Für die Berücksichtigung der Steuererstattungen ist der Zeitpunkt der Bezahlung entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Leistung.

Abweichend hiervon werden regelmäßige Zahlungen, wenn diese bis 10. Januar erfolgen, dem Kalenderjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. 

Da es sich um Steuererstattungen handelt, muss zunächst eine Steuerpflicht bestehen. Das bedeutet, dass Förderungen bei Geringverdienern oder Rentnern mitunter keine Auswirkung erzielen.

Weitere Möglichkeiten!

Neben den Handwerkerleistungen werden auch haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Dazu zählen etwa Reinigungsarbeiten an Fenstern, Fußböden, Gartenpflegearbeiten, aber auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder Tieren. Auch hier spielen wieder nur die Arbeitsleistungen eine Rolle. Haushaltsnahe Dienstleistungen können von einer geringfügig beschäftigen Person erbracht werden.

Die maximale Jahresförderung beträgt in diesem Fall 510 EUR. Bei Beauftragung selbstständiger Dienstleister oder einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Hilfe sind Steuererstattungen von 4.000 EUR im Jahr möglich.

Der jeweilige Haushalt des Steuerpflichtigen kann sich neben dem Inland auch in einem EU- oder EWR-Staat befinden. Der Nachweis aller geleisteten Zahlungen hat unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge zu erfolgen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.